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§ 10 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremBGG – Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Die Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von schriftlichen Hinweisen, Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken sowie bei der Gestaltung von für die der Allgemeinheit bestimmten Informationen eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen sind zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 die in Satz 1 genannten Dokumente und sonstige Inhalte auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirates gemäß § 25, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen darüber zu treffen, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dokumente und sonstigen Inhalte blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.