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§ 22 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Rechtsbehelfe

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremBGG – Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Bei der beauftragten Person gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 oder nach § 20 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass

  1. 1.

    die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,

  2. 2.

    die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,

  3. 3.

    die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,

  4. 4.

    die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle tätigen Personen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und

  5. 5.

    eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.

(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Ist vor der Erhebung einer Klage gegen die behauptete Rechtsverletzung nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz ein Vorverfahren durchzuführen, gilt dies auch für das Schlichtungsverfahren mit der Maßgabe, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Verwaltungsgerichtsordnung oder § 85 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens oder bei Ablehnung des Schlichtungsverfahrens durch den Widerspruchsführer ergeht.

(3) Ein nach § 20 Absatz 4 anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er die Feststellung eines Verstoßes gemäß § 20 Absatz 1 anstrebt.

(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die jeweilige öffentliche Stelle.

(5) Die Schlichtungsstelle wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein.

(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.

(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

(8) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirates gemäß § 23, das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 sowie über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.