Unterhalt auch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten / Ende der Unterhaltspflicht

anwalt24 Fachartikel
28.10.20054252 Mal gelesen

Vielen, die einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben, ist nicht bekannt, dass ihnen auch nach dem Tod des zu Unterhaltszahlungen verpflichteten geschiedenen Ehegatten ( Unterhaltsschuldner ) weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt zustehen kann. Vor allem ältere Unterhaltsberechtigte begnügen sich daher nach dem Ableben ihres geschiedenen Ehegatten mit ihrer Rente. Ihnen ist zwar meist bekannt, dass sie selbst seit der Scheidung keinen Anspruch auf das Erbe mehr haben, sie übersehen aber, dass ihnen ein Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben zustehen kann.  

Der Anspruch ergibt sich aus einer familienrechtlichen Vorschrift. Danach steht dem Unterhaltsberechtigten ein Recht auf die bisher vom geschiedenen Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen gegenüber den Erben zu. Der Anspruch ist aber auf die Höhe eines fiktiven Pflichtteilsanspruches beschränkt. Das heisst: Der insgesamt zu zahlende Unterhaltsbetrag ist nur so hoch, wie ein Pflichtteilsanspruch, den der Unterhaltsberechtigte bei Bestehen der Ehe im Zeitpunkt des Ablebens seines Ehegatten ( also nicht zum Zeitpunkt der Scheidung ) gehabt hätte. Hierbei ist nur der sogenannte "kleine Pflichtteil" gemeint, der sich aus dem Erbrecht ergibt und nicht der für den Zugewinnausgleich ( familienrechtliches Güterrecht ) erweiterte Pflichtteil. Bei der Berechnung des Pflichteils wird ein neuer Ehegatte des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt; wohl aber ein nach der Scheidung geborener Pflichtteilberechtigter.  

Will man eine solche Belastung des Nachlasses von vornherein ausschließen, so sollte - beispielsweise im Rahmen eines Ehevertrages - ein entsprechender Verzicht vereinbart werden.

Erben, die zu Unterhaltsschuldnern werden, können sich auf die allgemeinen erbrechtlichen Haftungsbeschränkungen berufen. Zudem können die Erben erstmalig den Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruches erheben.

Nicht unerwähnt soll an dieser Stelle der Hinweis bleiben, dass durch geschickte familienrechtliche Gestaltung die Erbschaftsteuerfreibeträge optimal ausgenutzt und so der Anfall von Erbschaftsteuer verhindert oder zumindest vermindert werden kann.

Daniel Höller

Fachanwalt für Familienrecht