MPC SCHIFFSBETEILIGUNG:ERSTE BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT CPO PRODUKTENTANKER MBH & CO. KG

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05.07.2016312 Mal gelesen
TILP strebt Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an!

Wir vertreten bereits Mitgesellschafter und sind im Interesse unserer Mandanten mit der Kanzlei Heiss & Lepplaaus München in Kontakt getreten. Anlass für die Kontaktaufnahme war unter anderem, dass wir die Einschätzung der falschen Prospektdarstellung in Bezug auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen teilen und in diesem Zusammenhang auch bereits Informationen bzw. Unterlagen (Beweismittel) ausgetauscht haben.

Unsere Kanzlei hat zudem erhebliche Zweifel daran, dass die Beteiligungskonzeption von Beginn an plausibel war, da die Finanzierungsstruktur nach unserer Auffassung bereits bei Prospektaufstellung im August 2007 zu Lasten der Anleger ausgestaltet war. Nach unserer Einschätzung handelt es sich hierbei um eine für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Information. Die Nichtaufklärung begründet danach zusätzlich einen weiteren Prospektmangel, der zu Schadensersatzansprüchen der Treugeber gegen die Gründungsgesellschafter führt.

Vor dem Hintergrund laufender Fristen sind wir aktuell insbesondere darum bemüht, sicherzustellen, dass die aus diesen Prospektfehlern resultierenden Ansprüche der von uns vertretenen Mitgesellschafter (1.) kostengünstig gegen die verantwortlichen Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft gerichtlich geltend gemacht werden und (2.) diese auch höchstgerichtlich überprüft werden könnten.

Da diese Ansprüche auf Prospektfehler zurückzuführen sind und diese im Regelfall maßgeblich für die Anlageentscheidung nahezu sämtlicher Anleger waren, hat der Ausgang des Rechtsstreits für die in Anspruch genommenen Gründungsgesellschafter erhebliche Bedeutung. Vor diesem Hintergrund würde sich ein gerichtliches Verfahren erfahrungsgemäß über sämtliche drei Instanzen erstrecken.

Die mit einem gewöhnlichen Klageverfahren über drei Instanzen verbundenen Kostenrisiken sind allerdings sehr hoch. Die Höhe des genauen Gesamtkostenrisikos hängt maßgeblich von mehreren Faktoren ab, insbesondere von der Höhe des Streitwerts, der sich in der Regel aus dem Wert der Nominalbeteiligung zuzüglich Agio ergibt, sowie der Anzahl der in Anspruch genommenen Gründungsgesellschafter.

 

Abhilfe hat der Gesetzgeber mit der Einführung eines sogenannten Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ("KapMuG") geschaffen.

1. Vorteil: Geringe Kosten

Ein wesentlicher Vorteil des Musterverfahrens liegt im verringerten Kostenrisiko:

  • Beispielsweise wäre eine Klage bei eröffnetem Musterverfahren in der Regel mit nur rund 32% des Kostenrisikos einer üblichen Klage durch drei Instanzen (im Folgenden "Gesamtkostenrisiko") verbunden, da die Klage im Falle eines erfolglosen Abschluss des Musterverfahrens (was wir jedoch nicht erwarten) noch in der ersten Instanz zurückgenommen werden kann, ohne mündliche Verhandlung. Sollte das Musterverfahren jedoch zugunsten der klagenden Anleger ausgehen, kommen die Kläger kostengünstig in den Genuss der Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Musterverfahren und können auf dieser Basis ihre Ansprüche durchsetzen.
  • Ein Treugeber, dem (selbst) dieses Kostenrisiko noch zu hoch ist, könnte seine Ansprüche - ohne dass er eine Klage einreichen muss - zu einem eröffneten Musterverfahren verjährungshemmend anmelden (sog. Anmeldung). Die Anspruchsanmeldung birgt lediglich noch rund 5 % des Gesamtkostenrisikos. Diese Handlungsmöglichkeit wird in der Regel von Treugebern gewählt, die über keine kostendeckende Zusage einer Rechtsschutzversicherung verfügen.

2. Vorteil des Musterverfahrens:

Ein weiterer Vorteil des Musterverfahrens ist, dass im Hinblick auf den im Musterverfahren erlassenen Musterentscheid der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof immer eröffnet ist, da die Sache stets grundsätzliche Bedeutung hat (§ 20 KapMuG), sodass stets eine höchstrichterliche Entscheidung ergehen kann. Diese hat dann Bindungswirkung für alle Kläger, ohne dass diese für diesen Vorteil die sonst üblichen Kostenrisiken auf sich nehmen mussten.

Ein gewöhnliches Klageverfahren im Wege der Einzelklage oder der "Sammelklage" könnte hingegen bereits vor dem Oberlandesgericht rechtskräftig abgewiesen werden, wenn die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt ist - und hätte auch noch die üblichen hohen Kostenrisiken.

 

3. Unser Ziel: Eröffnung eines Musterverfahrens

Vergleichbare Prospektfehler sind bereits Gegenstand eines von unserer Kanzlei im Schifffondsbereich bereits erfolgreich beantragten und das Musterverfahren einleitenden Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg. Den Vorlagebeschluss mit dem Aktenzeichen 334 OH 1/15, veröffentlicht am 22.06.2015, können Sie im elektronischen Bundesanzeiger abrufbar unter der Adresse www.bundesanzeiger.de (gerichtlicher Teil), einsehen. Im dortigen Verfahren hat das Oberlandesgericht Hamburg unsere Kanzlei als einzige als Vertreter des Musterklägers bestimmt. Unsere Kanzlei verfügt bundesweit über den größten Erfahrungssatz mit Verfahren nach dem KapMuG. So vertreten wir auch die jeweiligen Musterkläger zB gegen die Deutsche Telekom oder Hypo Real Estate Holding AG (HRE).

In vorliegender Angelegenheit wurde bis dato noch kein Vorlagebeschluss veröffentlicht. Voraussetzung für einen solchen Vorlagebeschluss ist im Wesentlichen lediglich, dass mindestens zehn Mitgesellschafter innerhalb eines gewissen Zeitraums (sechs Monate im Sinne von § 6 Abs. 1 KapMuG) im Rahmen eines Klageverfahrens einen Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens stellen und dieser im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.

Die von uns vertretenen Mitgesellschafter beabsichtigen, das Gesamtkostenrisiko für ein gerichtliches Verfahren mit Hilfe eines Musterverfahrens deutlich zu reduzieren und werden daher einen entsprechenden Musterverfahrensantrag stellen. Um sicherzustellen, dass wir im Interesse unserer Mandanten ein möglichst schlagfertiges Musterverfahren erreichen zu können, haben wir die Vorgehensweise auch mit den von der Kanzlei Heiss & Leppla vertretenen Gesellschaftern abgestimmt.

Wir bitten weitere Anleger um Mitteilung,

  • ob Sie u.a. zu diesem Zweck bereit sind, Informationen mit den von uns vertretenen Mitgesellschaftern auszutauschen und/oder
  • ob Sie beabsichtigen, einen eigenen Musterverfahrensantrag innerhalb der nächsten 6 Monate zu stellen,
 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Verfügung. 

Ihre Ansprechpartner bei TILP

Martin Kühler

Rechtsanwalt

sekretariat.kuehler@tilp.de

oder

Marvin Kewe

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

sekretariat.kewe@tilp.de


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