LIGNUM Sachwert Edelholz AG Insolvenz

LIGNUM Sachwert Edelholz AG Insolvenz
17.06.2016347 Mal gelesen
Erst prüfen - dann handeln

Sowohl die Lignum Sachwert Edelholz AG als auch die Lignum Holding GmbH (vormals Lignum Holding AG) haben im April 2016 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Kurz nach Bekanntwerden kurerten vielfache Informationen. So versuchte die Anbieterin einem Infoschreiben den Eindruck zu erwecken, die BaFin sei für die Insolvenz und damit für den drohenden Totalverlust der Anleger verantwortlich. 

Ausgangspunkt für den Insolvenzantrag war wohl eine Verbrauchermitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 23.03.2016. Dort heißt es:

 "Die BaFin hat mit Bescheid vom 17. März 2016 das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen der Lignum Sachwert Edelholz AG, Berlin, untersagt. Betroffen sind die Vermögensanlagen "Nobilis-Rent", "NobilisPriva" und "NobilisVita".

Dies gilt solange, bis die Lignum Edelholz AG für die Vermögensanlagen jeweils einen Prospekt veröffentlicht hat, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und den die BaFin gebilligt hat. Die Untersagung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ist noch nicht bestandskräftig."

Zahlreiche Anleger sind aufgrund dessen an uns heran getreten mit der Bitte zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei bezog sich die Prüfung erstens auf die Frage, ob Pflichtverletzungen zu Lasten der Anleger erkennbar sind und zweitens ob diese Pflichtverletzungen gegenüber Personen bzw. Institutionen geltend gemacht werden können, bei denen keine Insolvenz oder die Gefahr einer Insolvenz droht.

Auslöser dieser Anfragen war unter anderem, dass die Anbieterin in ihrer Kundeninformation ,nobilispost' behauptet, dass allein die BaFin Schuld an der Insolvenz der Lignum Sachwert Edelholz AG sowie der Lignum Holding GmbH habe.

Vorab: Diese Auffassung teilt die Kanzlei TILP nicht, wir halten sie vielmehr für falsch und irreführend.

Hinsichtlich des derzeit noch nicht eröffneten Insolvenzverfahrens sehen wir momentan noch keinen dringenden Handlungsbedarf. Ob ein Eröffnungsgrund bejaht wird, bleibt abzuwarten. Ein Eröffnungsgrund liegt vor, soweit Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Schuldners (§§ 17-19 InsO) bejaht wird.. Im vorliegenden Fall ist die Schuldnerin jeweils eine juristische Person. Mithin kommt ein gewöhnliches Insolvenzverfahren bzw. eine Eigenverwaltung (§ 270 InsO) in Betracht. Zuvorderst prüft der vorläufige Insolvenzverwalter, ob hinreichend Insolvenzmasse zur Verfügung steht oder ob so genannte Masseunzulänglichkeit besteht. Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben sich ausschließlich aus dem Bestellungsbeschluss des Gerichts. Erst nach dieser Prüfung wird das Gericht darüber entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es besteht daher nach unserer Rechtsüberzeugung derzeit kein Grund für betroffene Anleger, um in "übertriebener" Eile tätig zu werden.  

Derzeit ist noch keine gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen.

Vielmehr ergab die Prüfung der Konzernzahlen und der entsprechenden Kapitalmarktinformationen erhebliche Befunde, welche Schadensersatzansprüche begründen können. 

Weitere Informationen erhalten Sie unter

www.tilp.de