Die persönliche Haftung des GbR-Gesellschafters im Insolvenzfall

Die persönliche Haftung des GbR-Gesellschafters im Insolvenzfall
20.03.20156417 Mal gelesen
Ein interessantes Thema für Gläubiger ist immer wieder, wie letztlich berechtigte Forderungen gegen den Schuldner auch verwirklicht werden können. Diese Frage stellt sich insbesondere auch bei einer titulierten Forderung gegen eine GbR, der die Insolvenz droht bzw. die bereits Insolvenz beantragt h

Anders als bei der GmbH z.B. kennt das Gesetz für die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft genannt) keine Haftungsbeschränkung. Die Gesellschafter haften also für die Verbindlichkeit der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen.

Für die Gläubiger ist dieses auf dem ersten Blick ein erheblicher Vorteil. Während bei einer Insolvenz einer GmbH nur im ganz beschränkten Maße Ansprüche auch gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer entstehen, kann gegen die Gesellschafter der GbR ein eigener Titel aufgrund der persönlichen Haftungssituation erlangt werden.

Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht sieht grundsätzlich keine Gleichbehandlung der Gläubiger vor. Anders als im Insolvenzrecht werden Forderungen nicht zu einer Tabelle angemeldet, um eine Quote ermitteln zu können, mit Hilfe welcher die Gläubiger möglichst gleichberechtigt befriedigt werden sollen. Vielmehr gilt im Zwangsvollstreckungsrecht der Grundsatz, wer zuerst kommt, der mahlt zuerst.
Im Falle der Insolvenz einer GbR darf sich der Gläubiger, der auch einen Titel aus gleichem Schuldgrund gegen den oder die Gesellschafter hat, jedoch nicht in falscher Sicherheit wiegen. § 93 Insolvenzordnung (InsO) normiert eine Sperrwirkung, die genau dieses "Wettrennen zwischen den Gläubigern" unterbinden soll. Diese Sperrwirkung verhindert, dass die Gesellschaftsgläubiger mit entsprechendem Titel gegen den Gesellschafter direkt zwangsvollstrecken können und zwar solange, wie das Insolvenzverfahren läuft. Nach § 93 InsO kann die persönliche Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Verfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die Gläubiger verlieren also ihre Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter. Stattdessen gehen diese auf den Insolvenzverwalter im Wege der treuhändischen, gesetzlichen Prozessstandschaft über. Dieses zwingt jedoch auch diejenigen Gläubiger, die einen Titel gegen den Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der GbR haben, ihre Forderung zur Tabelle anzumelden. Noch nicht titulierte Forderungen können gleichsam nur durch den Insolvenzverwalter gegen den persönlich haftenden Gesellschafter gerichtlich verfolgt werden.

Die Regelung des § 93 InsO dient somit dem Interesse der gleichmäßigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger. Sie soll bewirken, dass die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter alleine der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zu Gute kommt und sich keiner dieser Gläubiger in der Insolvenz der Gesellschaft durch einen schnelleren Zugriff auf das Vermögen eines Gesellschafters einen Sondervorteil verschaffen kann (vgl. AG Duisburg, Beschluss vom 11.10.2011, Az: 64 IN 16/11; BGH Urteil vom 09.10.2006, Az: II ZR 193/05).

Es ist zwar demnach so, dass die Gläubiger einer GbR im Falle einer Insolvenz einen weiteren Anspruch gegen die persönlich haftenden Gesellschafter haben, welches im Gegensatz zur GmbH als Schuldnerin einen Vorteil verspricht. Jedoch gerade bei der Insolvenz der GbR ist es nicht selten so, dass es sich auch um das private Vermögen der Gesellschafter nicht gut steht. Die Realisierung einer berechtigten Forderung in voller Höhe wird zudem durch § 93 InsO erschwert, so dass häufig trotz der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht selten nur eine quotale Befriedigung der Gläubiger möglich ist.

 

Dieser Beitrag wurde zur Verfügung gestellt von Frau Rechtsanwältin Patricia Lotz. Sie berät bei den rbi Rechtsanwälten in München Großhadern Industrie und Mittelstand. Die effektive Durchsetzung der Ansprüche ihrer Mandanten und die Aufklärung über Prozess- und Vollstreckungsrisiken sehen die rbi Rechtsanwälte als eine der wichtigsten Aufgaben im Streitverfahren.