Wie Sie an lästiger Werbung Geld verdienen können

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
22.09.2014314 Mal gelesen
Hier erfahren Sie, wie Ihnen unerlaubte Werbung plötzlich Freude machen kann.

Bestimmt haben auch Sie sich schon über Werbung geärgert, die Ihnen ungefragt zugesandt wurde. Wie Sie an solch unerlaubter Werbung mit ein wenig Glück ein schönes Stück Geld verdienen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Vielleicht geht es Ihnen dann auch so wie mir, und Sie freuen sich über Werbung, die Ihnen unerlaubt zugesandt wird.

Wie es bei mir zu dem Sinneswandel kam, möchte ich Ihnen kurz erzählen:

Vor einiger Zeit erhielt ich einen Anruf von einem mir bis dahin unbekannten Unternehmen. In einem längeren Telefonat wurden mir die Dienstleistungen des Unternehmens vorgestellt. Schließlich wurde mir ein Angebot für einen Vertragsabschluss gemacht, der eine Menge Geld kosten sollte. Ich lehnte dieses Angebot ab, kurz darauf war das Telefonat beendet. Etwa eine Stunde später kam dann noch ein vierseitiges Fax von diesem Unternehmen rein. In dem Fax wurden noch einmal die Vorzüge der angebotenen Dienstleistung angepriesen. Zudem hieß es in dem Schreiben weiter, dass mit mir ein weiterer Telefontermin wenige Tage später vereinbart worden sei. Das fand ich nun doch ziemlich dreist. Einen Telefontermin hatte ich mit dem Anrufer nämlich nicht vereinbart.

Da ich auf einen weiteren Anruf keine Lust hatte, mahnte ich das Unternehmen schriftlich ab und forderte dessen Geschäftsführer zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Damit sollte sich das Unternehmen für die Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe verpflichten, mir ohne meine vorherige Zustimmung keine Werbung mehr zuzusenden und mich nicht mehr unerlaubt zu Werbezwecken anzurufen.

Wenige Tage später traf die vom Geschäftsführer unterzeichnete Unterlassungserklärung ein. Verstößt das Unternehmen hiergegen, hat es an mich eine Vertragsstrafe in von mir festzusetzender Höhe zu zahlen.

Können Sie sich vorstellen, dass dieses Unternehmen seitdem mein bester Freund ist?

Wenn sich das Unternehmen nicht mehr meldet, ist mir das sehr recht. Wenn ich aber nochmal einen Werbeanruf oder ein Werbefax von dort erhalte, wird ohne mein Zutun die an mich zu zahlende Vertragsstrafe fällig.

Es ist nicht völlig unwahrscheinlich, dass das passiert. Denn Werbeanrufe werden ja häufig von Callcentern durchgeführt. Es reicht, dass jemand irgendwann - ob in einer Woche, einem Monat oder in fünf Jahren spielt keine Rolle - diese Unterlassungserklärung übersieht. Dann ist die Vertragsstrafe zur Zahlung fällig.

Zur Rechtsprechung

Wie das Oberlandesgericht Köln festgestellt hat, beträgt eine solche Vertragsstrafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch bei einem ersten Verstoß wenigstens 500,00 EUR (OLG Köln, Urteil vom 01.06.2011 - 6 U 4/11). Beim zweiten Verstoß können es dann auch schon 1.000,00 EUR sein.

Das Landgericht Lüneburg hat im Fall "Einkauf aktuell" entschieden, dass das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers rechtswidrig ist. Für die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Empfängers genügt eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen, es besteht keine Pflicht zum Anbringen eines Aufklebers "Werbung - Nein danke" auf dem Briefkasten (LG Lüneburg, Urteil vom 04.11.2011 - 4 S 44/11).

Zur Rechtslage

Seit vielen Jahren ist gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen Werbung per Telefon, E-Mail oder Fax an Dritte versenden darf (im einzelnen § 7 UWG).

Werbung per adressiertem Brief ist nur solange zulässig, wie der Adressat ihr nicht (am besten schriftlich per Einwurf-Einschreiben an den Geschäftssitz des werbenden Unternehmen) widersprochen hat.

Werbung per Telefon oder E-Mail gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Erlaubnis Werbung ist stets rechtswidrig.

Ausnahme zur E-Mail-Werbung: Der Verbraucher hat bei dem Unternehmen im Zusammenhang mit einem früheren Kauf gleichartiger Ware oder Dienstleistung wie der jetzt beworbenen seine E-Mail-Adresse hinterlassen und wurde von dem Unternehmen klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung für Werbezwecke jederzeit widersprechen kann und hat dieser Verwendung nicht widersprochen.

Für Werbung gegenüber einem anderen Unternehmen ist zumindest dessen mutmaßliche Einwilligung erforderlich, wobei dieser Begriff eng auszulegen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2013 - 1 U 314/12).

Sie haben als Verbraucher wie Unternehmer einen einklagbaren Anspruch darauf, nicht mit unerlaubter Werbung behelligt zu werden. Die Kosten für die Durchsetzung dieses Anspruch hat das unerlaubt werbende Unternehmen zu tragen.