Formerfordernis für das Kündigungsrecht in AGB

Formerfordernis für das Kündigungsrecht in AGB
10.06.2014272 Mal gelesen
Viele Verträge werden heutzutage über das Internet geschlossen – so auch solche Verträge, die man mit den Betreibern von Online-Partnerbörsen abschließt.

Diese Anbieter bieten Zugang zur Plattform gegen einen monatlich zu zahlenden Geldbetrag an und die Kunden erhoffen sich auf diesem Wege, neue Partner kennenzulernen. Dass dabei natürlich auch ein rechtlich verbindlicher Vertrag mit AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) geschlossen wird, ist klar. Hier gilt aber immer auch das spezielle Verbraucherrecht, also die besonderen Regelungen der §§ 309, 308 BGB für den Verbraucher.

Oft sind die Kosten in den AGB mehr oder weniger versteckt, sodass der Kunde eines solchen Online-Portals am Monatsende über die Rechnung überrascht ist. Oder aber es werden bezüglich der Widerrufs- und Kündigungsrechte besondere Vorschriften gemacht, die eigentlich gar nicht mit dem BGB vereinbar sind. Hier lohnt es sich also, genauer hinzuschauen, um die eigenen Rechte zu wahren.

LG München Urteil vom 30.01.2014 - Az. 12 O 18571/13

Das LG München musste einen Fall entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob eine Vertragsklausel in den AGB wirksam ist, die vorsieht, dass das Kündigungsrecht per E-Mail grundsätzlich ausgeschlossen und nur mit Einhaltung der Schriftform erfolgen könne. Hier hatte ein Verbraucher einen Vertrag mit einer Internet-Partnerbörse geschlossen, die diese Klausel in ihren AGB führte. Die Klausel lautete: "Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die Klauselverbote des § 309 BGB, dort unter Nr. 13 zu finden: (.) eine Klausel ist unwirksam, in der eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.

Hierdurch soll verhindert werden, dass dem Verbraucher durch erschwerte Formerfordernisse die Geltendmachung seiner Rechte erschwert wird. Grundsätzlich wäre eine Kündigung in Textform nämlich ausreichend, diese Klausel der Online-Datebörse sieht allerdings vor, dass sie schriftlich, also postalisch oder per Fax erfolgen muss. Durch das Wort "muss" sei ausreichend suggeriert, dass die Kündigung ansonsten unwirksam sein soll. Insofern ist die Klausel gem. § 309 Nr. 13 BGB unwirksam.

Dabei war auch laut LG München zu berücksichtigen, dass der gesamte Vertrag "online" zustande kam, also kein schriftlicher Austausch erfolgte - einzig die Kündigung des Kunden solle dieses Erfordernis erfüllen müssen. Der Betreiber der Online-Plattform machte geltend, durch die Schriftform wolle er Missbrauch ausschließen und die Idenität des Kunden sicherstellen. Das LG München sah dies als nicht nötig an, da die Identität des Kunden beim Vertragsschluss spätestens durch Zahlung des monatlichen Beitrags (Bankdaten) klar werde. Weiter sah das Gericht nicht ein, wieso für die Kündigung die schriftliche Erklärung nötig sei, wenn durch die Account-Erstellung auf der Dating-Plattform, für die der Nutzer einzig  Kreditkarteinformationen und einigen wenige weitere Daten  preisgeben muss, der Vertrag "online" geschlossen werden kann.

Fazit

Das Verbraucherrecht hat seinen Niederschlag im AGB Recht der §§ 305 ff. BGB gefunden. Dort modifizieren insbesondere §§ 309, 308 BGB die Gestaltungsfreiheiten des Unternehmers in seinen AGB. Erschwerte Formerfordernisse für die Kündigung des Kunden können gegen § 309 Nr. 13 BGB verstoßen. Dies gilt erst Recht, wenn der sonstige Vertragsschluss und die Vertragsdurchführung einzig digital erfolgt.