WGF AG Eigenverwaltung: Was müssen Anleger beachten, nachdem das Insolvenzverfahren begonnen hat?

WGF AG Eigenverwaltung: Was müssen Anleger beachten, nachdem das Insolvenzverfahren begonnen hat?
02.03.2013670 Mal gelesen
Am Freitag, den 01.03.2013 beschloss das Insolvenzgericht, dass die WGF AG ihr Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung fortführen darf. Was müssen Anleger, die in WGF Anleihen oder Genussschein investierten, nun beachten? Fachanwälte informieren.

Der 01.03.2013 ist ein bedeutender Meilenstein der Insolvenz der WGF AG. Das Amtsgericht Düsseldorf beschloss, dass die Eigenverwaltung der WGF AG fortgeführt werden darf. Weiterhin wurde am vergangenen Freitag das Insolvenzverfahren der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG eröffnet.

 

Für die Anleger der WGF AG ist der Beginn des Insolvenzverfahrens wichtig. Denn nun müssen sie ihre Forderungen anmelden. Dies liegt daran, dass die Anleger zu den Gläubigern der WGF AG zählen. Und die Forderungen eines Insolvenzgläubigers müssen angemeldet werden, damit sie in dem Insolvenzverfahren beachtet werden. Zu den Forderungen der Anleger zählen beispielsweise deren Rückzahlungsansprüche. Anleger, die auf "Nummer sicher" gehen möchten bei der Forderungsanmeldung, können sich hierfür anwaltlich vertreten lassen. Ein weiterer wichtiger Termin ist die von Seiten der WGF AG angekündigte Gläubigerversammlung, welche in etwa acht Wochen stattfinden soll.

 

Ebenfalls wichtig ist der Insolvenzplan. Da dieser der wegweisend für das Insolvenzverfahren der WGF AG, sollte er einer fachanwaltlichen Überprüfung unterzogen werden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertritt bereits hunderte Anleger, die in verschiedene WGF Hypothekenanleihen investierten. Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft den Insolvenzplan der WGF AG und meldet mit seinem Team von Insolvenzsachbearbeitern die Forderungen an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll vertritt die Anleger bezüglich Schadensersatzansprüche gegen die in Betracht kommenden Verantwortlichen. Erste Ansprüche wurden bereits angemeldet. So ist gewährleistet, dass die Anleger fachgerecht beraten und vertreten werden.
 

Weitere Informationen:
Internetseite der WGF Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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