Risiko Insolvenzverfahren: Quote statt Anwaltsgebühren

Risiko Insolvenzverfahren: Quote statt Anwaltsgebühren
28.02.2013799 Mal gelesen
Gläubiger von Insolvenzforderungen erhalten aus der noch vorhandenen Insolvenzmasse meist nur eine Quote. Diese tendiert meist gegen Null. So ging es auch einem Rechtsanwalt, der seine Gebührenforderungen gerichtlich gegen den insolventen Schuldner durchsetzen wollte.

Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit

Der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung entscheidet darüber, ob ein Gläubiger mit einer Forderung vorab befriedigt wird oder ob ihm nur die Quote bleibt. Forderungen, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, fallen in die Insolvenzmasse und werden als Insolvenzforderungen nur durch die Quote befriedigt. Insolvenzgläubiger gehen meist nahezu leer aus.

Anwaltsgebühren als Insolvenzforderung?

Der Rechtsanwalt war für den späteren Insolvenzschuldner in zahlreichen Angelegenheiten tätig geworden. Er berechnete hierfür Rechtsanwaltsgebühren, die der Schuldner nicht bezahlte. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 09.08.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Tätigkeiten lagen teilweise vor und teilweise nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dass über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte der Rechtsanwalt erst nach Beendigung seiner Tätigkeit erfahren.

Der Rechtsanwalt meint, seine Forderungen gerichtlich außerhalb des Insolvenzverfahrens durchsetzen zu können. Seine Forderungen seien keine Insolvenzforderungen. Ihm würde mehr als die Quote zustehen.

Quote statt Anwaltsgebühren

Die Richter des Landgerichts sahen dies anders. Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, seien Insolvenzforderungen. Diese könnten nicht einzeln eingeklagt werden, sondern müssten im Rahmen des Insolvenzverfahrens Befriedigung finden. Forderungen seien vor der Verfahrenseröffnung begründet, wenn sie ihrem Rechtsgrund nach entstanden sind. Ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sind, sei nicht relevant. Die rechtsanwaltlichen Tätigkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zwar nicht fällig gewesen, jedoch aber bereits begründet. Sie seien Insolvenzforderungen. Dies gelte auch für die Tätigkeiten, die zwar erst nach Insolvenzeröffnung ausgeführt wurden, jedoch bereits zuvor in Auftrag gegeben worden sind. Der anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag erlösche zwar mit Verfahrenseröffnung kraft Gesetz, jedoch gelte er als fortbestehend, wenn er in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens fortgesetzt worden sei. Es lägen dann Insolvenzforderungen vor. Dies werde durch die Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt.

Die Richter des Landgerichts verwiesen den Anwalt somit auf das Insolvenzverfahren. Es blieb ihm nur die Hoffnung, dass Quote nicht allzu schlecht ausfallen wird.

(Quelle: Landgericht Hannover, Urteil vom 10.06.2010, 20 O 41/09; bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 28.10.2010, 3 U 134/10)

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