Iron Maiden | Sasse | Bootleg | Abmahnung

Iron Maiden | Sasse | Bootleg | Abmahnung
16.01.2013888 Mal gelesen
Die Anwaltskanzlei Sasse und Partner aus Hamburg geht im Auftrag der Firma Iron Maiden Holding Ltd. gegen Verkaufsangebote auf ebay mit unerlaubten Pressungen von Live-Aufnahmen (Bootlegs) vor.

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg vor. Ein Mandant hatte in dem Internet-Auktionshaus ebay mehrere Tonträger mit Tonaufnahmen der Musiktruppe Iron Maiden angeboten, die in der Form niemals offiziell veröffentlicht und insbesondere nicht von dem Rechteinhaber hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind. Es handelt sich um die Alben "Iron Maiden - BBC Transcription Atlanta 1984 In Concert blue vinyl" und "Iron Maiden - BBC Transcription Yokohama 1993 In Concert blue vinyl". Ein Verkauf einer solchen Fälschung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Kanzlei lässt die Angebote wegen der Urheberrechtsverletzung sofort löschen.  Der Rechteinhaber macht Ansprüche auf Unterlassung sowie Schadensersatz- und Auskunftsansprüche und Herausgabeansprüche geltend. Dabei ist es zunächst egal, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt oder er von der Rechtswidrigkeit wusste oder nicht. Schadensersatzansprüche kann der Rechteinhaber jedoch nur geltend machen, wenn dem Verkäufer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Da hieran strenge Anforderungen zu stellen sind, dürfte dies im Regelfall vorliegen. Bei einem reinen Privatverkauf, der unter anderem von der Anzahl der Verkäufe und Käufe abhängen kann, muss sich die Anwaltsgebühr nach § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,00 reduzieren.

Hier finden Sie sofortige Hilfe.

Was ist zu tun?

Rufen Sie uns sofort an. Wir sind eine Spezialkanzlei für derartige Angelegenheiten und haben Erfahrung mit über 17.000 Abmahnungen.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Forderungen ist folgendes:

Hinsichtlich der oft geltend gemachten Anwaltskosten von EUR 651,80 könnte die EUR 100,00-Grenze des § 97a Abs. 2 UrhG eingreifen. Hiernach beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung auf EUR 100,00, wenn es sich um die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, der außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand.

Ob lediglich ein Privatverkauf vorliegt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen (so der BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06).

Die rechtmäßige Höhe des Schadensersatzes kann nur ein spezialisierter Anwalt prüfen.

 

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Telefon 07171 - 18 68 66

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Mehr Informationen zu dieser Abmahnung und Antworten auf häufige Fragen finden Sie auf unserer Internetseite www.anwaltskanzlei-hechler.de