Abmahnungen 2008 - neue Regelungen im Urheberrecht zum 1. Januar des neuen Jahres

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
14.07.20072386 Mal gelesen


Auch zukünftig wird die Abmahnwelle jugendliche Urheberrechtsverletzer  und Familien überrollen können. Denn eine Bagatellklausel ist nicht Teil der neuen Regelungen. Am 1. Januar 2008 ist das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ohne eine solche Klausel in Kraft getreten.


Keine Bagatellklausel

Zunächst war eine solche von vielen geforderte Klausel angedacht gewesen. Damit hätte man der "Kriminalisierung der Schulhöfe" entgegen wirken können. Diese Klausel ist aber nicht in das neue Zweite Gesetz integriert worden.


Ermessen der Staatsanwaltschaften

Es bleibt also wieder ganz dem Ermessen der Staatsanwaltschaften überlassen, ob ein Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen wegen Geringfügigkeit eingestellt werden soll oder nicht.

Abmahnabwehr

Wenn Sie persönlich abgemahnt worden sind, sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Bitte beachten Sie - die meist sehr kurze - Frist in dem Abmahnschreiben. Holen Sie sich vorab bitte innerhalb dieser Zeit kompetenten Rechtsrat. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft: Daran sind Sie dann dreißig Jahre gebunden. Zunächst wird Ihr Rechtsbeistand prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Auch wenn das der Fall ist, gilt: Meist kann Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt  nicht nur den geforderten Schadensbetrag herunterhandeln, sondern ferner eine für Sie günstigere Unterlassungserklärung formulieren.