Sperrung des Internetzugangs durch den Provider T-Online International

Wirtschaftsrecht
14.11.20052250 Mal gelesen

Nach den AGB der T-Online International AG kann diese den Internetzugang sperren, wenn der Kunde Internetgebühren von mehr als ? 75,00 schuldet. Allerdings ist es dem Provider nicht ohne weiteres erlaubt, bei einer entsprechenden Gebührenforderung die Sperrung des Internetzuganges vorzunehmen, wenn es zur Nichtzahlung aufgrund des Streites über die Berechtigung der Abrechnung gekommen ist. Dies ist z.B. häufig der Fall bei Umstellung von Tarifen oder der Freischaltung von DSL-Zugängen. In diesen Fällen entsteht häufig der Ge-bührenrückstand nicht aus der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Kunden, sondern aus der Weigerung, die aus seiner Sicht unberechtigten Gebühren zu zahlen.

Das für die T-Online AG zuständige AG Darmstadt hält es nicht für zulässig, daß der Provi-der in einem solchen Fall durch die Sperre des Anschlusses Zwang auf den Nutzer zur Durchsetzung seines Anspruches ausübt.
Wird daher von der T-Online International AG in solchen Fällen, in denen es Streit um die korrekte Abrechnung des Internetzuganges gibt, eine Zugangssperre verhängt, so wird das Amtsgericht Darmstadt in der Regel im Wege der einstweiligen Verfügung die Zugangssper-re aufheben und den Provider zur Freischaltung des Anschlußes verpflichten. Das Amtsge-richt Darmstadt ist der Ansicht, daß es dem Provider in diesen Fällen zuzumuten ist, (wie jeder Gläubiger) den ordentlichen Rechtsweg einzuschlagen und die Berechtigung der Forderung im Wege einer Klage gegen den Kunden feststellen zu lassen. Anscheinend hat bisher die T-Online AG in keinem Fall gegen die Entscheidung der einstweiligen Verfügung Rechtsmittel eingelegt, sondern immer die Freischaltung vorgenommen (Bsp. AG Darmstadt Urteil vom 02.09.2003 - 303 C 89/03; Beschluß vom 07.05.2004 - 300 C 179/04; Beschluß vom 21.01.2005 - 300 C 33/05).

(Verfasserin: Rechtsanwältin M. Schmitt)