BGH zur Verwechslungsgefahr bei Kollision einer eingetragenen Marke mit einer anderen

Wirtschaft und Gewerbe
23.07.2010908 Mal gelesen
1. Der Inhaber einer Marke muss dafür Sorge tragen, dass seine Marke nicht durch andere beeinträchtigt wird. Hierzu gibt das Markenrecht dem Inhaber der Marke oder dem Lizenznehmer verschiedene Ansprüche an die Hand, da dieses Gesetz einen möglichst umfassenden Schutz bezweckt.
 
2. Dabei kann eine Beeinträchtigung der Marke nicht nur dann vorliegen, wenn die identische Marke unbefugterweise von Anderen genutzt wird. Ein Anspruch kann auch dann bestehen, wenn ein ähnliches Zeichen derart verwendet wird, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht, was freilich die Nutzung der Marke für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen voraussetzt.
 
3. Diese Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der Eindruck bei dem angesprochenen Verkehrskreis entstehen könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
 
4. Dabei wird die Ähnlichkeit der Zeichen und die Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen bewertet, wobei es beispielsweise auf die bildliche oder klangliche Ähnlichkeit ankommt.
 
5. Diese Fallkonstellation soll mit nachfolgendem Fall näher beschrieben werden.
 
a) Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die beteiligten Parteien jeweils Automobilzeitschriften herausgegeben haben. Der spätere Kläger war dabei Rechtsnachfolger einer Verlagsgesellschaft, zu deren Gunsten im Jahr 1996 die Wort- /Bildmarke "Off Road", insbesondere für Bücher und Zeitschriften eingetragen worden war. Mit diesem Titel wurde schon seit den 70er Jahren eine Zeitschrift herausgegeben. Die spätere Beklagte gab die Zeitschrift "automobil TEST" und "automobil extra 2005 Off Road" heraus. Mit Schreiben vom 15.9.2004 beanstandete der spätere Kläger die Gestaltung als Verletzung ihrer Marken- und Titelrechte. Daraufhin änderte die Beklagte die Titelaufmachung. Im Nachfolgenden machte der Kläger geltend, dass dennoch beide Aufmachungen gegen die Rechte des Klägers verstoßen. Als der Beklagte keine entsprechende Unterwerfungserklärung abgab, wurde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht. Während das Ausgangsgericht den Unterlassungsanspruch abgewiesen hatte, wurde diesem vom Berufungsgericht stattgegeben. Auf Betreiben der Beklagten wurde die Revision zugelassen, mit der die Beklagte die Abweisung des Unterlassungsbegehrens weiterverfolgte.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.12.2009 unter dem Aktenzeichen I ZR 44/07 das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers abgewiesen. Somit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in diesem Fall dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Das Berufungsgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne dann vorliegen könne, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ein ähnliches zusammengesetztes Zeichen benutzt werde. Jedoch komme einem solchen Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn diesem, wie in dem Bestandteil "automobil", von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft fehle. Damit fehle es aber auch an der Eignung, als eine auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil verstanden zu werden. Zudem könne der Zeichenbestandteil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil verstanden werden.
 
6. Dieser Fall zeigt, dass es nicht einfach ist, zu bewerten, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Kreisen entstehen kann. Hierzu ist es unbedingt erforderlich, rechtskundigen Rat einzuholen. Denn solche Auseinandersetzungen können schnell mehrere Tausend Euro kosten. Deshalb ist es auch wichtig, sich vor der Benutzungsaufnahme oder Anmeldung einer Marke zum DPMA umfassend beraten zu lassen.
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