Wie Clemens Tönnies die Wurstlücke schuf

Wie Clemens Tönnies die Wurstlücke schuf
15.11.2016572 Mal gelesen
Nachdem die deutschen Kartellbehörden ein 128 Millionen Bußgeld gegen Schalke Chef Clemens Tönnies nach dessen gesellschaftsrechtlichen Tricksereien nicht eintreiben konnte, schließt der Gesetzgeber mit der neuesten Kartellrechtsreform die sogenannte Wurstlücke.

Rekordbußgeld gegen Wurstfabrikanten

Bereits im Sommer 2015 verhängten die deutschen Kartellbehörden ein Bußgeld in Rekordhöhe gegen insgesamt 21 Unternehmen aus der Schlachtereibranche. Stolze 338 Millionen Euro forderte das Bundeskartellamt von den Wurstfabrikanten.

Betroffenen waren auch die Unternehmen Böklunder und Könecke, die Teile der zur-Mühlen-Gruppe sind, deren alleiniger Gesellschafter der Schalke-Boss Clemens Tönnies ist.

Clemens Tönnies umgeht Bußgeldzahlung

Insgesamt 128 Millionen sollten die beiden Tönnies Unternehmen zahlen. Clemens Tönnies, der mit dieser Zahlung offensichtlich nicht einverstanden war, machte von einem unter Konzernchefs bereits seit Jahren bekanntem Trick Gebrauch, welcher nun unter dem Begriff "Wurst-Lücke" Eingang in die Rechtsgeschichte fand.

Kurz nach Verhängung des Bußgeldes gegen die beiden Fleischereibetriebe verteilte Tönnies diese auf die anderen Unternehmen der zur-Mühlen-Gruppe. Die Firmen Böklunder und Könecke verschwanden daraufhin aus dem Handelsregister. Damit hatte das Bundeskartellamt den Bußgeld-Adressaten verloren. Nach heutiger Rechtslage hatten die Behörden damit keine Möglichkeit mehr ihre Forderung durchzusetzen und die Kartellrechtsvergehen zu ahnden.

Gesellschaftsrechtliches Trennungsprinzip führt zur Gesetzeslücke

Ursache dieser Gesetzeslücke ist das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip. Zwar können einzelne Unternehmen sich nach Belieben zu Konzerngemeinschaften zusammenschließen, nach deutschem Gesellschaftsrecht bleiben sie aber einzelne Rechtssubjekte, die nicht gegenseitig haftbar gemacht werden können.

Dieser Grundsatz eröffnet Konzernobergesellschaften die Möglichkeit, bebußte Tochtergesellschaften durch geschickte Umstrukturierungsmaßnahmen verschwinden zu lassen, sodass das Bundeskartellamt bei der Eintreibung seiner Forderungen in die Röhre guckt. Auf diese Problematik weisen die Kartellbehörden schon seit Jahren hin, getan hat sich bis zuletzt nichts.

Kartellamt atmet auf - Gesetzgeber schließt die Wurstlücke

Im Rahmen der 9. Kartellrechtsreform hat der Gesetzgeber nun aber endlich gehandelt. Noch bis Ende 2016 hatte der deutsche Gesetzgeber Zeit die EU-Kartellschadensersatzrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde der bußgeldrechtliche Verantwortlichkeitsbegriff an das EU-rechtliche Konzept der "wirtschaftlichen Einheit" angeglichen. Damit bringt das neue Kartellrecht nicht nur die Möglichkeit, neben der verantwortlichen Tochtergesellschaft auch die Konzernobergesellschaft zu bestrafen, sondern erweitert die Haftung auch auf eventuelle Rechtsnachfolger der Tochtergesellschaft.

Konzernrechtlich wird damit die Möglichkeit beseitigt, durch die Übertragung betroffener Gesellschaften auf andere Konzerngesellschaften Bußgelder zu umgehen. Die Wurstlücke sollte damit geschlossen sein. Während das Bundeskartellamt Grund zum Jubeln hat, dürfte es den Konzernleitungen künftig nicht mehr so leichtfallen, bei kartellrechtlich fraglichen Geschäften ihrer Tochtergesellschaften ein, oder zwei, Augen zuzudrücken.

Weitere Informationen zum Kartellrecht finden Sie hier: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html