Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Aufwind durch 30 geregelte Verbote
Seit dem 30.12.2008 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft und sollte Shopbetreiber und Gewerbliche insbesondere deswegen zu einer rechtlichen Überprüfung Ihrer Angebotswerbung und Verhaltensweisen nach Vertragsschluss durch einen Rechtsanwalt anhalten, da der Verbraucherschutz nun noch mehr in den Mittelpunkt des gesetzgeberischen Interesses gerückt ist. Die Begrifflichkeit der "Wettbewerbshandlung" wurde an entsprechend neu geregelten Stellen des bestehenden UWG mit "geschäftlicher Handlung" ersetzt, um deutlich zu machen, dass dadurch nicht mehr nur der Wettbewerber, sondern auch der Kunde geschützt werden soll.
Besonderes Augenmerk aus Unternehmersicht sollte in diesem Zusammenhang der sogenannten "Schwarzen Liste" geschenkt werden. Dabei handelt es sich um einen Katalog, welcher insgesamt 30 rechtliche Sünden gegenüber Verbrauchern aufführt, die ab sofort zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen unterlassen werden sollten. Neu ist, dass derartige Verstöße nun ausdrücklich und verhältnismäßig eng umrissen in einem Katalog geregelt sind, so dass der Auslegungsspielraum über die Frage, ob ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt oder nicht, enger geworden sein dürfte. Es ist nun also besondere Vorsicht bei werblichen Maßnahmen und beim Verhalten nach Vertragsschluss gegenüber Verbrauchern geboten.
Die Schwarze Liste
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG sind:
1. Unwahre Angaben zu Verhaltenskodex
Verboten: die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
2. Unwahre Verwendung von Qualitätssiegeln
Verboten: die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
3. Vortäuschen einer Billigung eines Verhaltenskodexes
Verboten: die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
4. Vortäuschen einer Billigung einer gewerblichen Handlung
Verboten: die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5. Lockangebot, wenn Leistung nicht in ausreichender Anzahl zu erbringen
Verboten: Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Ange- messenheit nachzuweisen;
6. Lockangebot, wenn tatsächlich andere Leistung im Vordergrund steht
Verboten: Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, etwas Fehlerhaftes vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
7. Lockangebot, wenn das Angebot stark zeilich befristet wird
Verboten: die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
8. Wechsel der Vertragssprache nach Vertragsschluss
Verboten: Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9. Unwahre Angaben über die Verkehrsfähigkeit
Verboten: die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
10. Herausstellen von und werben mit Selbstverständlichkeiten
Verboten: die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
11. Fehlende Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten
Verboten: der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
12. Unwahre Angaben über Sicherheitsbedürfnisse
Verboten: unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
13. Werbung mit Plagiaten
Verboten: Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14. Unzulässige Maßnahmen im Strukturvertrieb (Pyramidensystem / Schneeballsystem)
Verboten: die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführungweiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
15. Unwahre Angabe über Geschäftsaufgabe oder Räumungsverkauf
Verboten: die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
16. Steigerung von Glücksspiel-Gewinnschancen als Anreiz zum Vertragsschluss
Verboten: die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17. Unwahre Werbung mit Gewinnspiel-Preisen
Verboten: die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. Unwahre Werbung mit Heilwirkung
Verboten: die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
19. Uwahre Angabe über Marktbedingung oder Bezugsquellen
Verboten: eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
20. Unwahre Werbung mit Wettbewerbspreisen
Verboten: das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21. Täuschung über Kostenlosigkeit des Angebotes
Verboten: das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleitungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
22. Vorspiegelung von Zahlungspflichten ohne erfolgten Vertragsschluss
Verboten: die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
23. Vorspiegelung eines Geschäftes unter Privaten
Verboten: die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
24. Unwahre Angabe über EU-weite Kundendienste
Verboten: die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
25. Ausüben von Vertragszwang auf den Kunden durch räumliche Nötigung
Verboten: das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
26. Hausfriedensbruch im Vertrieb
Verboten: bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27. Schikanieren des Verbrauchers als Anspruchssteller
Verboten: Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
28. Gegenüber Kindern zielgerichtete Werbung
Verboten: die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
29. Aufforderung zur Bezahlung unverlangt zugesandter Leistungen
Verboten: die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt und
30. Werbung mit der Gefährdung der Arbeitsplatzsicherheit
die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.
30.12.2008
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