Early Bird Special: Das neue GmbH-Gesetz (MoMiG)

Wirtschaft und Gewerbe
27.08.20081283 Mal gelesen

Informationen an Geschäftsführer, Gesellschafter & potentielle Existenzgründern

 

A. Einführung:

Das neue Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz "MoMiG") wird das bisherige GmbH-Gesetz (neben weiteren Gesetzen wie z.B. das AktG, HGB und die InsO) grundlegend novellieren. Die Zustimmung des Bundesrats im September gilt als Formsache und das Gesetz soll laut Bundesministeriums der Justiz bereits am 1.11.2008 in Kraft treten. 

Ein Beratungsschwerpunkt der Kanzlei REINHARDT liegt auf dem Gesellschaftsrecht. Mit dem angehängten Newsletter möchten wir Ihnen einen ersten Überblick zur neuen Rechtslage geben.

 

Bitte beachten Sie auch unsere Seminar- und Informationsveranstaltungen.

Für Geschäftsführer, Gesellschafter, potentielle Existenzgründer oder sonstige Interessierte bieten wir auch Seminar- und Vortragsveranstaltungen an. Hierin werden insbesondere die zukünftigen Gestaltungsmöglichkeiten aber auch potentielle Haftungsgefahren (und deren etwaige Vermeidung) der GmbH und der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (kurz "UG haftungsbeschränkt") erläutert.

Auch Handelnde einer Auslandsgesellschaft wie z.B. der Director einer UK Limited werden zukünftig einem zusätzlichen Haftungsregime unterworfen, so dass sich auch für diese Personen die Kenntnis der neuen Rechtslage empfiehlt.

 Bei Interesse an der Teilnahme an einer Veranstaltungzum MoMiG setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

B. Weitere Informationen 

Ein weiterer Newsletter speziell zur Modernisierung des Haftkapitalsystems, insbesondere im Hinblick auf die Kapitalaufbringung (inkl. der verdeckten Sacheinlage), die Kapitalerhaltung, einschließlich des Cash-Pooling, und die Substitutionslösungen im Zuge der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts folgt. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, falls Interesse am Bezug besteht.

 

C. Eckpunkte der Reform

Zielrichtung der GmbH-Reform ist einerseits die GmbH zu deregulieren und zu modernisieren, um dadurch ihre Attraktivität gegenüber konkurrierenden ausländischen Rechtsformen zu steigern.

 

Wesentliche Aspekte der Reform zur Steigerung der Attraktivität sind:


? beschleunigte und erleichterte Gründung

? Änderungen der Regeln zur Kapitalaufbringung und -erhaltung (u.a. Einführung einer 1 ? GmbH in Form einer haftungsbeschränkten      Unternehmergesellschaft [mit Thesaurierungsverpflichtung])

? Schutz des gutgläubigen (nicht lastenfreien) Erwerbs von Geschäftsanteilen            

? Abschaffung des Eigenkaptalersatzes (stattdessen Rangrückrittslösung/ Überlassungsverpflichtung)

? Vereinfachung und Deregulierung in vielen Einzelpunkten

? Einführung eines genehmigten Kapitals auch bei der GmbH

 

Ebenso aber soll die Rechtsform der GmbH effizienter gegen eine missbräuliche Verwendung geschützt werden. Wesentliche Eckpunkte der Reform, die diesem Ziel Rechnung tragen sollen, sind:


? Verschärfung der Geschäftsführerhaftung

? Ausweitung der Insolvenzantragspflicht und -anfechtung

? Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz an Gesellschafter sollen neuerdings bereits   zur Haftung führen

? Effizientere Regeln gegen die missbräuchliche Verwendung von GmbHs in    der Unternehmenskrise, Schutz gegen sog. Bestattungsfällen eingeschlossen

 

D. Fazit: Früher Vogel pickt den Wurm

Da das MoMiG zahlreiche Verschärfungen enthält, andererseits allerdings auch  Haftungstatbestände der Gesellschafter mildern und Kosten sparende Erleichterungen bringt, ist es ratsam je nach Sachverhalt noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zu handeln bzw. diverse Maßnahmen auf die Zeit nach Inkrafttreten zu verschieben, sofern dies angezeigt und möglich ist. Hier sind Kenntnisse der Änderungen gefragt, zumal auch Übergangsvorschriften eingeführt werden. So sind z.B. bei einigen Instituten unterschiedliche Übergangsvorschriften anwendbar bis hin zu einer rückwirkenden Anwendbarkeit von Neuregelungen auf bereits geleistete Einlageleistungen, sofern nicht z.B. bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Davon ist nicht nur die Gestaltungspraxis betroffen, es können auch bereits laufende Gerichtsverfahren beeinflusst sein, denen dann eventuell die Begründetheit entzogen sein könnte.

Der angehängte Newsletter gibt einen stark verkürzten Ausschnitt aus unserem Seminarskript wieder und kann naturgemäß nur einige Teilaspekte der neuen Regelungen berücksichtigen, ist als Einführung in die Materie gedacht und kann im konkreten Fall KEINESFALLS die Beratung durch einen Anwalt und/oder Steuerberater ersetzen.

 

Viel Spaß bei der Lektüre.