BFH: Zum Begriff der Firma

BFH: Zum Begriff der Firma
06.01.2015268 Mal gelesen
Mit Urteil vom 20.05.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung keine Firma ist, wenn damit nur das Geschäftslokal und nicht der Inhaber des Geschäfts gekennzeichnet wird (AZ.: VII R 46/13).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Etwas anderes gilt nach der Auffassung des BFH nur dann, wenn die Bezeichnung des Geschäfts auch im Rechtsverkehr wie eine Firma genutzt werde, beispielsweise in Verträgen oder auf Geschäftsbriefen.

Hier klagt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegen das Finanzamt. Konkret geht es um die Haftung wegen Fortführung einer Firma und die vorher entstandene Umsatzsteuerschuld. Die Klägerin hatte das Geschäft einer Einzelkauffrau übernommen, welche ein Restaurant betrieben hatte. Das Restaurant pachtete der Geschäftsführer der Klägerin von der Einzelkauffrau und verpachtete es seinerseits an die GmbH weiter.

Von der Klägerin wurden sowohl Vorräte als auch das gesamte Inventar übernommen, als auch die bisher Beschäftigten weiter beschäftigt. Auch die Telefonnummer und die Adresse wurden nicht geändert, ebenso wie die Bezeichnung des Restaurants. Zudem wurde an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass nunmehr das Geschäft von der Klägerin betrieben wird. Lediglich die bestehenden Lieferverträge wurden mit der Klägerin neu abgeschlossen.

Aus diesen Gründen bejaht das beklagte Finanzamt eine Haftung für die Umsatzsteuerschuld, die vor der Pachtung angefallen sei. Es führt aus, die Klägerin habe die Firma der Einzelkauffrau weitergeführt. Dem folgt der Bundesfinanzhof nicht. Er meint vielmehr, dass eine Haftungsinanspruchnahme der Klägerin durch das Finanzamt nicht in Betracht komme.

Nach dem Handelsgesetzbuch haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des vorherigen Geschäftsinhabers. Dafür sei jedoch eine Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma vonnöten. Eine Firma ist nach dem Handelsgesetzbuch der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, wobei der Name eine Individualisierung des Inhabers ermöglichen muss. Das sei hier nicht der Fall, so der BFH, da es sich lediglich um die Bezeichnung der Gaststätte handele und auch der Rechtsverkehr wüsste, dass der Name oft unabhängig vom Inhaber ist.

Das Gesellschaftsrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere wenn bei der Anwendung von Rechtsvorschriften andere Rechtsvorschriften und ihre Wertungen zu berücksichtigen sind, wie es im Gesellschaftsrecht oft der Fall ist. Hier ist Rechtsrat von Vorteil.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen. Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.