Tücken des Aktienrechts: Was Vorstände und Aufsichtsräte beachten sollten – Fachanwalt klärt auf

Tücken des Aktienrechts: Was Vorstände und Aufsichtsräte beachten sollten – Fachanwalt klärt auf
17.07.2014529 Mal gelesen
Es ist keine bemerkenswerte Feststellung, dass Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft Ihre Pflichten sorgfältig zu erfüllen haben. Doch dass Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft vielleicht noch sorgfältiger als andere Geschäftsleiter arbeiten müssen, wissen nur wenige.

Ausgangspunkt

In einem Fall des OLG München (Az. 7 U 1711/12) sollte die Aktiengesellschaft eine Beteiligung an einer GmbH (Geschäftsanteil) erwerben. Verkäufer war ein Mitglied des Vorstandes. Ausgangspunkt des Falls war die notwendige Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat.

Gemäß § 112 AktG vertritt der Aufsichtsrat die AG, wenn es um Geschäfte der Gesellschaft mit Mitgliedern des Vorstandes geht. Der Aufsichtsrat wird dabei im Wege eines formellen Aufsichtsratsbeschlusses tätig. Der Aufsichtsrat kann (und sollte) im Rahmen dieses Beschlusses einen Vertreter benennen, der die tatsächliche Erklärung zum Vertragsschluss abgibt. Zumeist wird hierfür der Aufsichtsratsvorsitzende benannt. In Frage kommen auch andere Mitglieder des Aufsichtsrates oder ein gesellschaftsfremder Dritter. Mitglieder des Vorstandes dürfen selbst nicht bevollmächtigt werden.

 

Formelle Anforderungen an Beschlüsse

Zurück zum Fall: Hier wurde darum gestritten, ob ein wirksamer Aufsichtsratsbeschluss betreffend den Vertrag über den Erwerb der Beteiligung nach § 112 AktG vorlag. Die Mitglieder des Aufsichtsrates hatten im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb zwei Dokumente unterschrieben: (a) eine Vollmachtsurkunde und (b) einen Beschluss des Aufsichtsrates.

(a) Die Vollmachtsurkunde war von allen Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnet. Ausweislich dieser Urkunde war der Aufsichtsratsvorsitzende zum Abschluss des Vertrages zum Erwerb der GmbH-Beteiligung ermächtigt. Das OLG München sah diese Vollmachtserteilung allerdings als unzureichend an. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates sei zwar mit dieser Urkunde ordentlich bevollmächtigt worden. Die Vollmachtserklärung enthalte jedoch keinen eindeutigen Hinweis, dass der Vertrag auch tatsächlich abgeschlossen werden sollte. Aus Gründen der Rechtssicherheit komme eine Auslegung der Vollmachtserklärung nicht in Betracht, die Entscheidung zum Abschluss des Vertrages zum Beteiligungserwerb müsse eindeutig sein. Im Ergebnis - so das OLG München - könne die Vollmachtserteilung daher nicht als Beschluss in der Sache selbst gesehen werden.

(b) Dem neben der Vollmachtsurkunde tatsächlich auch vorliegenden Beschluss des Aufsichtsrates mangelt es nach Auffassung des OLG München - allerdings ebenfalls an der notwendigen Eindeutigkeit. Der Beschluss bestimmte, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates "zur Unterzeichnung des Verkaufs bzw. der Abtretung der Anteile [.] berechtigt" sei und war insofern mehr oder weniger inhaltlich gleichlautend mit der Vollmachtsurkunde. Dem entsprechend verstand das Gericht den Beschluss auch als bloße Vollmachtserteilung an den Aufsichtsratsvorsitzenden, den Kauf- und Abtretungsvertrag betreffend die GmbH-Anteile abzuschließen. Ein Beschluss des Aufsichtsrates zum Erwerb der Anteile könne daher nicht rechtssicher angenommen werden, so das OLG München.

 

Folgerungen

Schlussendlich lag damit kein wirksamer Beschluss des Aufsichtsrates vor. Welche Folgen ein fehlender Aufsichtsratsbeschluss für das betreffende Rechtsgeschäft (hier der Vertrag über den Beteiligungserwerb) hat, ist umstritten. Einige erachten das Rechtsgeschäft als endgültig unwirksam, andere das Rechtsgeschäft als noch nachträglich genehmigungsfähig. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. In Fällen wie dem des OLG München geht die Tendenz wohl dahin, das Rechtsgeschäft durch einen nachträglichen Beschluss des Aufsichtsrates endgültig als wirksam zu erachten. Dieser Weg ist faktisch allerdings ausgeschlossen, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse (und damit die Meinungen) im Aufsichtsrat geändert haben. Einen nachträglichen (zustimmenden) Beschluss wird es dann nicht geben .

 

Handlungsempfehlung

1. Aufsichtsräte (und auch Vorstände) sollten Entscheidungen immer in Form formeller (schriftlicher) Beschlüsse fassen. Die Beschlüsse sollten zudem immer klar und deutlich formuliert sein. Hier sollte fachliche Präzision an den Tag gelegt werden.

2. Was Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 112 AktG anbelangt, so empfiehlt es sich, dass der Beschluss die vertragsspezifischen Leistungen zumindest stichpunktartig benennt oder (besser) ein Entwurf des angedachten Vertrages als Anlage zum Beschluss genommen wird. Zudem sollte der Aufsichtsratsbeschluss (a) eindeutig die Zustimmung zum Abschluss des angedachten Vertrages und (b) einen Vertreter zum tatsächlichen Abschluss des Vertrages benennen. Auch hier sollte fachliche Präzision an den Tag gelegt werden.

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Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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