LG Düsseldorf: Wirksamkeit von Adresshandels-Vertrag bei Täuschung des Verbrauchers

Wirtschaft und Gewerbe
31.01.2014306 Mal gelesen
Ein Adresshandels-Vertrag ist unwirksam, wenn der Verkäufer die Daten auf rechtswidrige Weise durch Täuschung des Verbrauchers gewonnen hat. Dies hat kürzlich das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Vorliegend hatte ein Unternehmen Adressen von Verbrauchern zum Preis von insgesamt 23.457,- € verkauft, die er wiederum von einem Adressenlieferanten erhalten hatte. Doch der Käufer weigerte sich die Rechnungen vollständig zu bezahlen. Stattdessen forderte er Schadensersatz vom Verkäufer und begründete das damit, dass die Adressdaten nicht zu gebrauchen seien. Denn die betreffenden Verbraucher dürften aufgrund einer unwirksamen Einwilligung gar nicht angerufen werden.

Das Ganze lief Folgendermaßen ab: Der Adresslieferant generiert die Kunden per Internet oder per Post über die Teilnahme an Gewinnspielen. Die Kunden kreuzen dabei folgenden Text an: "Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für die Mail-, Post- und/oder Telefonwerbung wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen."

Verbraucher wurden unter Vorwand angerufen

Nachdem der Adresslieferant die auf diese Weise gewonnen Kundendaten an das besagte Unternehmen weitergegeben hatte, rief dieses die Verbraucher unter einem Vorwand an. Es gab zunächst vor, eine Kundenbefragung durchführen zu wollen. Am Ende des jeweiligen Interviews wurden die Angerufenen nach ihrem Einverständnis bezüglich weiterer Anrufe durch das Unternehmen oder von so genannten "Sponsoren" befragt, die den jeweils Angerufenen auf der Basis der in dem Telefoninterview gestellten Fragen bzw. erteilten Antworten spezifische Angebote unterbreiten wollten.

Adresshandels-Vertrag verstößt  gegen UWG

Hierzu entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.12.2013 (Az. 33 O 95/13 U), dass dem Adressenkäufer kein Anspruch auf die restliche Vergütung zusteht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Schadensersatz seitens des Adressenkäufers. Dies ergibt sich daraus, dass der Adresshandels-Vertrag nach § 134 BGB nichtig ist.

Verbraucher werden unzumutbar belästigt

Der Adresshandels-Vertrag verstößt nämlich gegen die Norm des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 UWG, wonach Verbraucher nicht auf unzumutbare Weise belästigt werden dürfen. Eine solche liegt bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher vor ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.

Den Angerufenen wird hier lediglich vorgegaukelt, dass eine Meinungsumfrage durchgeführt wird. Das Absatzinteresse des Unternehmens und seiner Kunden wird getarnt, um gravierend in die Privatsphäre der Angerufenen eingreifen zu können und die der Klägerin bereits zur Verfügung stehenden Adressdaten noch zielgerichteter verkaufen und dadurch einen Mehrwert im Adresshandel begründen zu können.

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