Keine Obliegenheitsverletzung wegen Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Keine Obliegenheitsverletzung wegen Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
25.10.2013263 Mal gelesen
Wenn ein Schuldner in der Wohlverhaltensperiode auf die Geltendmachung ihm zustehender Pflichtteilsansprüche verzichtet, rechtfertigt dies nach Ansicht des Amtsgerichts Wiesbaden keine Versagung der Restschuldbefreiung.

Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner die Hälfte einer anfallenden Erbschaft oder eines erworbenen Pflichtteils an den Treuhänder abführen. Doch gehört es zu den Obliegenheiten eines Schuldners in der Wohlverhaltensperiode, seine Verwandten zu verärgern, indem man gegen sie Pflichtteilansprüche geltend macht?

 

Am 24. Mai 2007 beantragte eine Gläubigerin, der Schuldnerin, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie als gesetzliche Erbin ihres am 3. Januar 2005 verstorbenen Vaters die ihr zustehenden Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht habe.

 

Das Gericht wies den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurück.

Die Frage einer etwaigen Verpflichtung der Schuldnerin, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen war im laufenden Insolvenzverfahren erörtert worden; der Schuldnerin, die dies ausdrücklich abgelehnt hatte sei mit Beschluss vom 8. November 2006, die Restschuldbefreiung angekündigt worden, sofern sie ihren Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode nachkommen würde. Die im Insolvenzverfahren abschließend geklärte Weigerung der Schuldnerin, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen sei daher mit Ankündigung der Restschuldbefreiung abschließend behandelt und erledigt worden; eine erneute Beurteilung dieses abgeschlossenen Sachverhalts sei nicht möglich.

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Fazit: Das Gericht ist hier mit verfahrensrechtlichen Argumenten der inhaltlichen Beantwortung der Frage ausgewichen: Die Restschuldbefreiung könne deshalb nicht versagt werden, weil das Gericht zum Zeitpunkt der Ankündigung der Restschuldbefreiung bereits gewusst habe, dass die Schuldnerin ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen wird. Inhaltlich wäre zu entscheiden, dass die Entscheidung, keinen Pflichtteil geltend zu machen, natürlich keine Verletzung einer Obliegenheit darstellt. Für den Schuldner stellen sich in der Insolvenz noch eine Vielzahl weiterer Fragen, die oft nicht ohne anwaltliche Beratung zu beantworten sind.

(Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 17.09.2007; 10 IK 151/09)

 

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