Kein Anspruch eines unerreichbaren Schuldners auf Reisekostenvorschuss

Kein Anspruch eines unerreichbaren Schuldners auf Reisekostenvorschuss
24.10.2013252 Mal gelesen
Hält ein Schuldner sich schon seit Antragstellung an einem nicht näherzeichneten Ort in der Türkei auf, ist ihm nach Ansicht des Amtsgerichts Potsdam für einen Anhörungstermin im Verfahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Reisekostenvorschuss zu gewähren.

Wenn man als Schuldner bei der Beantragung des Insolvenzverfahrens alles falsch macht, was man nur falsch machen kann, darf man sich nicht wundern, dass man mit seinen Anträgen nicht durchkommt. ..

 

Am 10.Oktober 2005 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die Erteilung einer Restschuldbefreiung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. In dem am 5. Oktober 2005 unterzeichneten Formular zu Beantragung des Verfahrens hat der Schuldner als Wohnort seine Adresse in Zeesen, Stadtteil von Königs Wusterhausen angegeben. Einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten hatte der Schuldner nachgereicht. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige wies darauf hin, dass der Schuldner seinen dauerhaften Wohnsitz in der Türkei habe, einen Kontakt zwischen ihm und dem Schuldner mangels Kenntnis einer Adresse nicht möglich sei.

 Zur Klärung des Wohnsitzes des Schuldners und anderer Fragen beraumte das Insolvenzgericht einen Anhörungstermin auf den 23. März 2006 an. Eine Zustellung der Ladung an die Adresse in Zeesen war erfolglos, da der Schuldner dort nicht (mehr) wohnte. Über seinen Verfahrensbevollmächtigten konnte er dann doch noch kontaktiert werden.

Mit Schreiben vom 17. März 2006 beantragte der Schuldner, ihm Reisekosten für eine Anreise zu dem gerichtlichen Anhörungstermin inklusive Rückreisekosten und Spesen für Transferkosten zum Flughafen, Übernachtung und Verpflegung in Höhe von 450 Euro zu bewilligen. Aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen halte er sich in der Türkei auf und sei außer Stande, die Reisekosten nebst Spesen aufzubringen. Seine Adresse gab er in dem Schreiben indes nicht an. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage ergab, dass der Schuldner schon seit dem 20. Dezember 2004, also vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nach unbekannt abgemeldet war.

 

Das Amtsgericht beschloss, den Antrag des Schuldners auf Reisekostenvorschuss abzulehnen.

Auch im Falle einer vorläufigen Gewährung einer Stundung der Verfahrenskosten im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren wäre dem Schuldner der begehrte Reisekostenvorschuss nicht zu gewähren. Dabei könne offen bleiben, ob einem Schuldner in einem Insolvenzverfahren generell ein Reisekostenvorschuss zu versagen ist. Im vorliegenden Fall begehrte der Schuldner keine Kosten für eine Anreise von seinem vorgeblichen Wohnort. Die Anreise soll vielmehr vom aktuellen Wohnort des Schuldners an einem nicht näher benannten Ort in Asien erfolgen. An diesem Ort befindet sich der Schuldner entsprechend den rudimentären Erkenntnissen des Insolvenzgerichts jedoch bereits seit vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens.

Liegt der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch danach an einem anderen Ort als den vom Schuldner vorgegebenen Ort, so ist dem Schuldner auch bei einer Vermögenslosigkeit kein Reisekostenvorschuss für eine Anreise zum Insolvenzgericht zu gewähren, wenn der Anhörungstermin insbesondere aufgrund der Behinderung des Verfahrens aus der Nichterreichbarkeit des Schuldners herrührt.

-----------------

Fazit: Der Schuldner bekommt nicht nur keine Reisekosten, sein Antrag wird auch mit hoher Wahrscheinlichkeit als unzulässig abgewiesen werden, da er bereits bei Antragstellung außerhalb Deutschlands gewohnt hat. Er hätte zumindest für seine Antragstellung wieder seinen Wohnsitz in Deutschland nehmen müssen. Allem Anschein nach war er nicht anwaltlich beraten.

 

(Quelle: Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 23.03.2006; 35 IN 876/05)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage