Insolvenzanfechtungsklagen gehören (fasst) immer vor die ordentlichen Gerichte

Insolvenzanfechtungsklagen gehören (fasst) immer vor die ordentlichen Gerichte
24.10.2013279 Mal gelesen
Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Beim Rückgewähranspruch nach erklärter Insolvenzanfechtung handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, welchem Rechtsgebiet die Forderung zugeordnet ist, die der Insolvenzverwalter nunmehr zurückhaben will. Es war daher auch keine Frage, dass der Streit über die Berechtigung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs immer vor die ordentlichen Gerichte gehört, bis im Herbst 2010 der "Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes" entschied, dass die Arbeitsgerichte darüber zu befinden haben, wenn der Insolvenzverwalter Lohnzahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung zurückfordert. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis auch andere Anspruchsgegner des Insolvenzverwalters Streitigkeiten vor "ihr Gericht" zu ziehen versuchten.

 

Ein Insolvenzverwalter begehrt von einer gesetzlichen Krankenkasse, im Wege der Insolvenzanfechtung unter anderem Rückzahlung von 19.524,68 €, die der Schuldner geleistet hat.

Die gesetzliche Krankenkasse hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt. Das Landgericht hat durch Beschluss den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde der Krankenkasse zurück.

Der Anfechtungsrechtsstreit gehöre als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, sei nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der Rückgewähranspruch sei damit ein Bürgerlich-rechtlicher Anspruch über den nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sei. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regeln der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse. Dies sei bisher auch nie in Frage gestellt worden.

An dieser Beurteilung etwas zu ändern gebe die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 keinen Anlass. Dieser hat für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte für zuständig erachtet. Hieraus ergebe sich nichts für einen Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger. Der Gemeinsame Senat habe insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer als bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit angesehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats zur Abgrenzung öffentlich- und bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten Bezug genommen und nur deshalb die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte postuliert.

Nur für das Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und der Arbeitsgerichtsbarkeit habe der Gemeinsame Senat den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nicht als rechtswegbestimmend und die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts für belanglos angesehen. Diese Überlegungen seien indes auf das Verhältnis zwischen Sozialgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit nicht zu übertragen.

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(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2011; IX ZB 36/09

Vorinstanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2009; I-12 W 76/09

Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2008; 16 O 63/08)

 

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