Entscheidung über die Aufhebung der Stundung ist eine Ermessensentscheidung

Entscheidung über die Aufhebung der Stundung ist eine Ermessensentscheidung
14.10.2013285 Mal gelesen
Wenn der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat; hat das Insolvenzgericht, so das Landgericht Rostock, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob es die Bewilligung der Stundung aufhebt oder nicht.

Die Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen führt nicht immer dazu, dass eine bestimmte Folge eintreten muss. Manchmal ordnet die Insolvenzordnung auch nur an, dass eine bestimmte Folge eintreten "kann". Der Entscheidungstext muss dann verdeutlichen, dass dem Gericht bewusst war, dass ihm ein Ermessen dahingehend zustand, ob die Rechtsfolge eintreten soll, oder nicht. Was ist nun, wenn der Entscheidungstext dies nicht verdeutlicht?

Dem Schuldner wurden am 8. Dezember 2008 die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Wegen Nichtabgabe einer vom Gericht verlangten Erklärung über seine Verhältnisse hat das Amtsgericht jenen Beschluss aufgehoben und ausgeführt:

"Die Bewilligung der Kostenstundung ist daher aufzuheben."

Der Schuldner legte gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde ein.

 

Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt, hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Insolvenzgericht zurück.

Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da dem Amtsgericht, wie der Wortlaut der Insolvenzordnung ("kann") zeigt, ein Ermessen zustand, das Amtsgericht offensichtlich jedoch von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen sei.

Das Gericht sieht davon ab, das Ermessen nun selbst auszuüben, sondern weist die Sache an das Amtsgericht zurück, damit dieses unter Ausübung seines Ermessens erneut eine Entscheidung treffen kann.

Es entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Ermessensnichtgebrauch durch die erste Instanz im Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung führe.

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Fazit: In vielen Fällen muss man eine Gerichtsentscheidung nicht hinnehmen, obschon der Text des Gesetzes den Eindruck erweckt, dass dem so sei. Oft hilft hier nur der Rat eines Anwalts.

 

(Quelle: Landgericht Rostock, Beschluss vom 04.06.2012; 3 T 163/12

Vorinstanz: Amtsgericht Rostock, Beschluss vom 04.04.2012; 60 IN 230/07)

 

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