Kommanditist muss die auf das debitorische Gesellschaftskonto gezahlte Einlage nicht nochmal zahlen

Kommanditist muss die auf das debitorische Gesellschaftskonto gezahlte Einlage nicht nochmal zahlen
11.10.2013428 Mal gelesen
Leistet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden der Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft von ihm keine nochmalige Zahlung verlangen.

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Konto bei einer Bank, das tief in den roten Zahlen steht, ohne dass die Bank Ihnen diesen "Kredit" genehmigt hat. Sie haben wegen der unerlaubten Kreditinanspruchnahme auch keinen Zugriff mehr auf das Konto. Einer Ihrer Schuldner zahlt seine Schulden, die er bei Ihnen hat, auf eben dieses Konto. Die Bank freut sich. Sie weniger. Wenn Sie ihren Schuldner bitten, dass er Ihnen den Betrag nochmals zahlen möge, wird er Sie für verrückt halten. So ähnlich ticken aber manche Insolvenzverwalter. ..

 

Ein Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & C. KG macht Ansprüche gegen einen Kommanditisten wegen ausstehender Einlage geltend. Der Kommanditist hält seine Einlage treuhänderisch für eine Vielzahl von Anlegern. Der Kommanditist hat die geschuldete Einlagensumme auf das Girokonto der Kommanditgesellschaft überwiesen. Dieses war höher als die Einlagenforderung im Soll. Eine Kreditlinie war der Kommanditgesellschaft von ihrer Bank nicht eingeräumt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft fordert der Insolvenzverwalter die Einlage nochmals ein. Entsprechend der Rechtslage bei der GmbH sei durch die Zahlung einer Einlage auf ein debitorisches Girokonto die Einlage nicht erbracht und müsse nochmals bezahlt werden. Das Landgericht wies seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Erfolglosigkeit indes ab.

 

Das Oberlandesgericht bestätigte die Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter und verweigerte ihm ebenfalls die Prozesskostenhilfe.

Im Unterschied zum GmbH-Recht könne der Kommanditist seine Einlagepflicht durch Überweisung auf ein debitorisch geführtes Bankkonto erfüllen. Dies gelte auch dann, wenn der Kommanditgesellschaft eine Kreditlinie für das Konto nicht eingeräumt worden ist und die geschäftsführenden Gesellschafter folglich nicht frei über die Zahlung verfügen könnten.

In diesem Fall sei die Einlage zwar nicht erbracht worden, sodass die Kommanditgesellschaft noch eine Forderung gegen den Kommanditisten habe, jener habe indes einen Gegenanspruch gegen die Kommanditgesellschaft, nämlich einen Regressanspruch gegen die Gesellschaft, weil er diese durch die Zahlung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank befreit habe. Mit diesem Gegenanspruch könne er auch in der Insolvenz aufrechnen, wenn, wie vorliegend, die Aufrechnungslage schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden habe.

Aus diesem Grunde ist ein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten nicht gegeben. 

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Fazit: Insolvenzverwalter sind verpflichtet, alles zu tun, um die Masse zu vermehren; daher werden manchmal Forderungen gestellt, die nicht nur absurd klingen, sondern manchmal auch absurd sind. Wird man in Anspruch genommen, sollte man unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.

(Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 24.06.2004; 7 W 554/04

Vorinstanz: Landgericht Dresden; Beschluss vom 16.04.2004; 45 O 14/04)

  

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