Testamentsvollstrecker darf Einstellung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen

Testamentsvollstrecker darf Einstellung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen
11.10.2013405 Mal gelesen
Ist im Insolvenzverfahren über einen Nachlass der Eröffnungsgrund nicht (mehr) gegeben, kann nach Ansicht des Landgerichts München I der Testamentsvollstrecker den Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellen.

"Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt", bestimmt die Insolvenzordnung. Bei lebenden natürlichen und bei juristischen Personen ist klar, wer Schuldner und damit antragsbefugt ist. Für das Nachlassinsolvenzverfahren bestimmt die Insolvenzordnung hinsichtlich des Testamentsvollstreckers nur, dass dieser hinsichtlich des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens antragsberechtigt sei. Ob er auch den Antrag stellen darf, das Verfahren wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes einzustellen, ist nicht ausdrücklich geregelt. .

Am 3. Januar 2011 stellte die Testamentsvollstreckerin im Nachlassinsolvenzverfahren Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes. Mit Beschluss vom 20. Januar 2011 wurde der Antrag zurückgewiesen, weil die Testamentsvollstreckerin nicht antragsbefugt sei. Hiergegen erhob die Testamentsvollstreckerin sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abhalf, sondern dem Landgericht zur Entscheidung vorlegte.

 

Das Landgericht entschied, dass die Testamentsvollstreckerin antragsberechtigt sei und wies die Sache zur weiteren Entscheidung hinsichtlich des Einstellungsgrundes an das Amtsgericht zurück.

Antragsberechtigt sei nach der Insolvenzordnung zunächst "der Schuldner". Dabei handelt es sich im Falle der Nachlassinsolvenz um die Erben in ihrer Gesamtheit. Dies bedeute aber nicht, dass dem Testamentsvollstrecker dieses Recht zu versagen wäre. Zwar gehe die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gemäß der Insolvenzordnung mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über; das sei aber kein Argument gegen seine Antragsberechtigung; denn auch allgemein gehen bei der Eröffnung die Befugnisse des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Zweck der Norm über die Einstellung des Verfahrens in der Insolvenzordnung sei es aber, dem Schuldner dann, wenn die Eröffnungsgründe nicht vorliegen oder beseitigt wurden, das Recht einzuräumen, die Verfahrensdauer durch Herbeiführung einer Einstellung des eröffneten Verfahrens abzukürzen. Es handelt sich demnach gerade um ein Recht dessen, der zuvor die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis besaß. Dies sei jedoch vorliegend der Testamentsvollstrecker.

Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens verfolgt ebenso wie die Beschwerde nach der Insolvenzordnung den Zweck, demjenigen, dem durch das Insolvenzverfahren Rechte entzogen wurden, diese wieder zu verschaffen. Der Testamentsvollstrecker ist vor dem Übergang seiner Rechte auf den Insolvenzverwalter ebenso Inhaber der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse wie ansonsten der Schuldner. Es sei nur folgerichtig, ihm daher die gleichen Rechte zu gewähren.

Der Testamentsvollstrecker ist demnach antragsbefugt.

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Fazit: Die Behauptung, man sei in einem (Insolvenz)verfahren nicht antragsbefugt, sollte man niemals ungeprüft hinnehmen. Im Zweifel holt man sich Rat bei einem Anwalt und legt Rechtsmittel ein.

(Quelle: Landgericht München I, Beschluss vom 11.05.2011; 14 T 4684/11

Vorinstanz: Amtsgericht München, Beschluss vom 20.01.2011; 1504 IN 3297/05)

 

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