Kommanditist bekommt in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft nichts

Kommanditist bekommt in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft nichts
09.10.20132810 Mal gelesen
Gesellschaftsvertragliche Ansprüche, deren Erfüllung eine Rückgewähr der vom Kommanditisten geleisteten Einlage darstellen würde, können nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg in der Insolvenz der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden und gehören nicht zu den Insolvenzforderungen.

Manch einer hat sich, ohne sich unbedingt als Unternehmer zu fühlen, nur so zu Anlegezwecken an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Mach eine Kommanditgesellschaft gerät in die Insolvenz und unser Anleger (Kommanditist) erhofft sich etwas aus der Masse..

 

Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg wurde am 9. Dezember 2011 über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Gesellschaftsvertrag der insolventen Kommanditgesellschaft war bestimmt:

"Für die Geschäftsjahre 2004 bis .. 2008 erhalten die Kommanditisten vorab eine .. Verzinsung auf die von ihnen geleistete Kommanditeinlage in Höhe von 6 % p. a. für den Zeitraum vom Tage der Wertstellung der Einlage auf dem Konto der Gesellschaft bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres. . Die Verzinsung wird auf das Ergebnis angerechnet."

Ein Kommanditist, der eine Einlage von 5.000 EUR geleistet hatte, meldete als Ausschüttung einen Betrag von 300 EUR nebst ausgerechneten Zinsen in Höhe von 42,81 EUR zur Insolvenztabelle an. Da der Insolvenzverwalter diese Forderung nicht als Insolvenzforderung anerkennen wollte, erhob unser Kommanditist Klage.

 

Das Amtsgericht wies die Klage unseres Kommanditisten ab.

Gesellschaftsvertragliche Ansprüche, deren Erfüllung eine Rückgewähr der vom Kommanditisten zum Eigenkapital der Gesellschaft geleisteten Beiträge darstellen würde, können in der Insolvenz der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden und gehören nicht zu den Insolvenzforderungen; denn Leistungen von Kommanditisten, die Teil von deren gesellschaftsrechtlicher Beitragspflicht sind und den Charakter von Eigenkapital haben, bilden den Grundstock der Haftungsmasse und müssen in der Insolvenz der Gesellschaft für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen. Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr solcher Leistungen gerichtet sind, müssen deshalb hinter die Ansprüche der Gläubiger zurücktreten und dürfen erst nach diesen befriedigt werden.

Eine Forderung des Kommanditisten sei daher auf Rückgewähr oder Entnahme der Einlage gerichtet, wenn die Zahlung nicht durch ausgewiesenen Gewinn erfolgen könne.

Es sei davon auszugehen, dass die verlangte "Garantieausschüttung" zwangsläufig eine Entnahme der Einlage im oben genannten Sinne darstellen muss. Es sei unstreitig, dass die begehrten Ausschüttungen nicht durch Gewinne erwirtschaftet wurden.

Die Forderung ist daher keine Insolvenzforderung.

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Fazit: Schon vor der Anlage hätte sich unser Kommanditist im Klaren sein müssen, dass man bei einer "unternehmerischen" Beteiligung in der Insolvenz schlechter dasteht, als wenn nur als Geldgeber fungiert hätte. Für ihn beliebt nur mit Hilfe anwaltlicher Beratung zur prüfen, ob Ansprüche gegen denjenigen geltend gemacht werden können, der einem diese "Anlage" angedreht hat.

(Quelle: Amtsgericht Bln-Charlottenburg, Urteil vom 08.10.2013; 216 C 516/12)

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