Verbraucherinsolvenzverfahren wird auch gegen den Willen eines Gläubigers als ein solches geführt

Verbraucherinsolvenzverfahren wird auch gegen den Willen eines Gläubigers als ein solches geführt
08.10.2013265 Mal gelesen
Wird auf Eigenantrag des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes einem Gläubiger kein Rechtsmittel mit dem Ziel zu, dass das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren zu führen sei.

Beantragt ein Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, kann das Gericht beim Vorliegen der Voraussetzungen das Verfahren eröffnen oder, falls die Voraussetzungen nicht vorliegen, die Eröffnung ablehnen. Das Gericht kann nicht das beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren als Regelinsolvenzverfahren eröffnen - oder umgekehrt, weil es erhebliche Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten gibt. Manchmal passt einem Gläubiger die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht. Er hätte, aus welchen Gründen auch immer, lieber ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet gesehen. Das Gesetz gibt dem Gläubiger jedoch keine Möglichkeit, seinen Wunsch vor Gericht durchzusetzen. Was ist aber, wenn entgegen dem Gesetz doch ein Gericht dem Wunsch eines Gläubigers nachkommt, die Verfahrensart zu wechseln? .

 

Auf Eigenantrag des Schuldners vom 2. März 2009 eröffnete das Amtsgericht Spandau mit Beschluss vom 14. April 2009 über das Vermögen des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Ein Kreditinstitut, welches als Gläubigerin eine Forderung in Höhe von 5.479.168 € verfolgt, beantragte am 6. Mai 2009, das Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren überzuleiten. Mit Beschluss vom 24. Juni 2009 hat das Amtsgericht Spandau diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kreditinstituts hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2010 das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet.

Hiergegen wendete sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

 

Der Bundesgerichtshof gab der Rechtsbeschwerde statt.

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht dem Schuldner das Recht zur Beschwerde zu. Wird der Eröffnungsantrag des Schuldners nicht zurückgewiesen, sondern das Verfahren nach Eröffnung als Verbraucherinsolvenz in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, so sei für den Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet.

Das Insolvenzgericht ist an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden; es darf das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen. Bei einem Verstoß gegen diese Bindung ist für den Schuldner, der an seiner Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren festhalten will, die Beschwerde eröffnet.

Werde nicht die Verfahrenseröffnung abgelehnt, sondern nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren ausgesprochen, ist die Beschwerdeberechtigung des Schuldners ebenfalls zu bejahen. Nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren nach der Systematik des Gesetzes ausgeschlossen, sobald die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung, welche Verfahrensart eingreift, mit Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden ist. Verstößt das Insolvenzgericht oder das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht gegen diesen Grundsatz, so kann der Schuldner sein Beschwerderecht auch gegen die verfahrenswidrige Überleitung ausüben.

Dem Schuldner steht mithin die Beschwerde zu. Diese sei auch begründet:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war unstatthaft. Ihr stand kein Beschwerderecht zu. Das Landgericht habe daher zu unrecht das Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet. Damit ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf die zulässige Beschwerde des Schuldners aufzuheben. 

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Fazit: Man muss als Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht jede Entscheidung des Insolvenzgerichts hinnehmen. In vielen Fällen kann man sich indes nur unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung gegen Fehlentscheidungen zur Wehr setzen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2013; IX ZB 179/10

Vorinstanz: Landgericht Berlin, Beschluss vom 16.07.2010; 85 T 130/09

Amtsgericht Berlin-Spandau, Beschluss vom 24.06.2009, 18 IK 70/09)

  

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