Insolvenzschuldner ist nach Umzug dafür verantwortlich, dass Nachrichten des Gerichts ihn erreichen

Insolvenzschuldner ist nach Umzug dafür verantwortlich, dass Nachrichten des Gerichts ihn erreichen
08.10.20131508 Mal gelesen
Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofes Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen.

Manche Schuldner beantragen ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen einschließlich Restschuldbefreiung, ziehen es dann aber vor, erst einmal für ein paar Jahre in Dubai Geld zu verdienen, ohne eine richtige Anschrift zu hinterlassen. Kehren Sie zurück, ist schon mal die Versagung der Restschuldschuldbefreiung öffentlich bekannt gemacht worden. Ist diesem Schuldner noch zu helfen? ..

 

Ein in Bichl lebender Schuldner stellte Februar 2004 einen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Im Mai 2004 zog er zur Arbeitsaufnahme nach Dubai. Eine Anschrift hinterließ er nicht. Im Juli 2004 wurde in Deutschland das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und Rechtsanwältin B zur Insolvenzverwalterin bestellt. Diese konnte vom Schuldner nur ein Postfach in Dubai und eine E-Mail-Anschrift in Erfahrung bringen.

Nach Durchführung des Schlusstermins kündigte das Insolvenzgericht ihm im Oktober 2007 die Restschuldbefreiung an und bestellte die bisherige Insolvenzverwalterin zur Treuhänderin. Am 23. November 2007 hob es das Insolvenzverfahren auf. Im Januar 2009 forderte die Treuhänderin den Schuldner mit einem an seine Postfachanschrift in Dubai gerichteten Schreiben unter Fristsetzung auf, die Mindestvergütung für das Jahr 2008 zu entrichten. Eine Reaktion des Schuldners erfolgte nicht.

Im Mai 2009 kehrte der Schuldner nach Deutschland zurück; seit dem 12. Mai 2009 ist er unter einer Anschrift in Nürnberg gemeldet. Seine neue Anschrift verschickte er mittels E-Mail an die Treuhänderin und das Insolvenzgericht. Diese E-Mails kamen bei den Adressaten nicht an: Die Treuhänderin hatte seit Anfang des Jahres 2009 eine neue E-Mail-Adresse; die E-Mail-Anschrift des Insolvenzgerichts, die der Schuldner dem Internetportal der bayerischen Justiz entnommen hatte, war falsch.

Sowohl die Treuhänderin wie auch das Insolvenzgericht schrieben in der Folgezeit wegen der Mindestvergütung der Treuhänderin an den Schuldner unter der letzten ihnen bekannten Anschrift in Dubai. Eine Reaktion erfolgte nicht. Im April 2010 forderte die Treuhänderin den Schuldner unter Fristsetzung auf, nunmehr die für das Jahr 2009 angefallene Vergütung zu begleichen. Wieder erfolgte keine Reaktion des Schuldners. In Folge beantragte die Treuhänderin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Durch Beschluss vom 3. September 2010 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. In der Annahme, der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts, hat es die öffentliche Bekanntmachung angeordnet. Die Veröffentlichung ist am 9. September 2010 erfolgt.

Der Schuldner legt sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Insolvenzgericht und Landgericht wiesen seine Anträge zurück.

 

Auch vor dem Bundesgerichtshof kam er mit seinem Anliegen nicht durch.

Das Insolvenzgericht durfte die Versagungsentscheidung öffentlich bekanntmachen, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts war und deswegen an ihn jedenfalls nicht besonders zugestellt werden musste.

Die Versagungsentscheidung war auch begründet:

Nach der Insolvenzordnung kann dem Schuldner nach Durchführung des Schlusstermins die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er seinen Auskunftspflichten im Eröffnungsverfahren- und im eröffneten Verfahren nicht nachgekommen ist. Insbesondere muss er jeden Wohnsitzwechsel von sich aus mitteilen. Der Versagungstatbestand ist in diesem Fall erfüllt, wenn sich ein Schuldner an einen unbekannten Ort im Ausland absetzt.

In der Wohlverhaltensperiode trifft den Schuldner die Obliegenheit, jeden Wohnsitzwechsel dem Insolvenzgericht unverzüglich, das heißt etwa binnen zwei Wochen anzuzeigen. Die monatelange Nichtanzeige einer Wohnsitzverlegung rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung.

Diesen Obliegenheiten sei der Schuldner nicht nachgekommen, wie der Bundesgerichtshof sodann noch breit ausführt.

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Fazit: Wenn man vorhat, sich als Insolvenzschuldner für Monate ins Ausland zu begeben, sollte man am Wohnort einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, der einem notfalls auch verdeutlich, wie ernst bestimmte Aufforderungen von Gericht oder Treuhänder zu nehmen sind.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2013; IX ZB 272/11

Vorinstanz: Landgericht München II, Beschluss vom 12.10.2011; 7 T 2331/11 7 T 2762/11

Amtsgericht Wolfratshausen, Beschluss vom 03.09.2010; 2 IN 61/04 )

 

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