Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Massekostenarmut

Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Massekostenarmut
08.10.2013343 Mal gelesen
Wenn im Falle einer erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfallen würde, darf nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Insolvenzverwalter die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, es läge Massekostenarmut vor.

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen "Masseunzulänglichkeit" und "Massekostenarmut". "Masseunzulänglichkeit" liegt vor, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, jedoch die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die übrigen Masseschulden zu decken. Das Verfahren läuft weiter, die Massegläubiger erhalten nur eine Quote. Massekostenarmut bedeutet, dass nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind. Ist die Massekostenarmut schon bei Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erkennbar, wird kein Verfahren eröffnet. Oft wird die Massekostenarmut erst während des laufenden Verfahrens bemerkt, oder tritt dann erst ein. Kann in einem solchen Stadium einem Insolvenzverwalter für eine beabsichtigte Klage noch Prozesskostenhilfe gewährt werden, oder ist das Insolvenzverfahren alsbald einzustellen? .

 

Ein Insolvenzverwalter beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Zahlung der offenen Stammeinlage der Schuldnerin in Höhe von 12.782,30 € in Anspruch zu nehmen. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er bei gegenwärtig fehlender Masse außerstande sei, die Verfahrenskosten aufzubringen. Die Vorinstanzen haben seinen Antrag wegen der Massekostenarmut abgelehnt.

 

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache zurück.

Dem Insolvenzverwalter könne Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn eine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage beseitigt werden könne. Schon aus einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergebe sich, dass ein Insolvenzverwalter bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe, wenn die Durchsetzung eines Klageanspruchs nicht dazu geeignet sei, eine Massekostenarmut abzuwenden.

Vorliegend könne die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils abgewendet werden. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage habe das Beschwerdegericht mit Recht nicht in Zweifel gezogen.

Der Bundesgerichtshof wies die Sache sodann zur abschließenden Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

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Fazit: Als Gläubiger im Insolvenzverfahren sollte man darauf achten, dass der Insolvenzverwalter selbst dann, wenn kaum noch Masse vorhanden ist, erfolgversprechende Prozesse führt, die eine Erhöhung der Masse bewirken könnten.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2013; IX ZB 73/12

Vorinstanz: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 29.06.2012; 9 W 86/12

Landgericht Hannover, Beschluss vom 16.05.2012; 1 O 164/11)

 

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