Kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch Inkassounternehmen

Kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch Inkassounternehmen
07.10.2013433 Mal gelesen
Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren sind auch Inkassounternehmen befugt. Für das Restschuldbefreiungsverfahren besteht nach Ansicht des Amtsgerichts Köln diese Befugnis jedoch nicht.

Manche Gläubiger vertrauen, aus welchen Gründen auch immer, ihrem Inkassounternehmer mehr, als einem Anwalt. Entgegen allem Anschein dürfen diese Unternehmen vieles nicht, was Anwälte für einen Gläubiger erledigen können. Ein Gläubiger in einem Verfahren vor dem Insolvenzgericht Köln musste dies schmerzhaft erfahren:

Er ließ sich im Insolvenzverfahren von einem Inkassounternehmen vertreten. Dieses nahm die Forderungsanmeldung vor. Am 15. Oktober 2012 stellte der Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung und ließ sich dabei von dem Inkassounternehmen vertreten. Das Insolvenzgericht wies das Inkassounternehmen darauf hin, dass es Bedenken dahingehend habe, dass der Gläubiger hinsichtlich des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung durch ein Inkassounternehmen vertreten werde. Das Inkassounternehmen hielt an seiner Auffassung fest, zur Stellung eines Versagungsantrags berechtigt zu sein.

 

Das Amtsgericht wies den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurück.

Der durch ein bevollmächtigtes Inkassounternehmen, das für einen Insolvenzgläubiger handeln möchte, ohne anwaltliche Vertretung gestellte Versagungsantrag sei unwirksam. Ein Inkassounternehmen könne nur dann einen wirksamen Versagungsantrag stellen, wenn es selbst Insolvenzgläubiger ist.

Nach der Insolvenzordnung seien zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen. Die Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen im Insolvenzverfahren sei später noch erweitert worden, indem für die Vertretung eines Gläubigers im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren die Vertretungsregelung entsprechend gelte. Hieraus ergäbe sich im Umkehrschluss, dass eine Vertretung eines Gläubigers im Insolvenzverfahren durch ein Inkassounternehmen in den übrigen Verfahrensabschnitten, insbesondere auch im Restschuldbefreiungsverfahren und bei Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung, nicht möglich sei.

Für den Gläubiger bedeutet dies, dass sich am Besten von Anfang an durch einen Anwalt im Insolvenzverfahren vertreten lässt, auf das es nicht zu Situationen kommet, dass er allein wegen fehlerhafte Vertretung mit seinen Anträgen vor Gericht scheitert.

(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 04.11.2012; 72 IN 336/06)

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