Einmal Gläubigerausschussmitglied – immer Gläubigerausschussmitglied?

Einmal Gläubigerausschussmitglied – immer Gläubigerausschussmitglied?
01.10.2013494 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage befassen, wann ein Mitglied eines Gläubigerausschusses auf seinen Antrag hin vom Gericht aus seinem Amt zu entlassen ist. Das Gesetz sagt, dies gehe nur, wenn ein wichtiger Grund vorliege.

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann, selbst auf eignen Antrag, nur aus wichtigem Grunde vom Insolvenzgericht aus seinem Amt entlassen werden. Liegt kein "wichtiger Grund" vor, ist man wohl oder übel bis zum Ende des Insolvenzverfahrens, und dies kann lange dauern, seinem Amt verpflichtet. Ein Gläubiger sollte es sich also auch unter diesem Gesichtspunkt gut überlegen, ob er sich in dieses Amt wählen lässt.

Am 26. August 2011 beantragte ein Mitglied eines Gläubigerausschusses seine Entlassung aus wichtigem Grund und führte zur Begründung aus, die Prämien für die Haftpflichtversicherung des Gläubigerausschusses könnten wegen Massearmut seit Juli 2011 aus der Masse nicht mehr bezahlt werden. Ein Ende des Insolvenzverfahrens sei nicht absehbar, weil noch Ansprüche in Höhe von bis zu rund 5,8 Mio. € gegen die Haftpflichtversicherung des ursprünglichen, später entlassenen Insolvenzverwalters gerichtlich geltend gemacht würden.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die fehlende Haftpflichtversicherung sei kein wichtiger Grund, der eine Entlassung aus dem Amt rechtfertige. Seiner sofortigen Beschwerde half das Landgericht nicht ab.

 

Der Bundesgerichtshof entließ das austrittswillige Mitglied des Gläubigerausschusses schließlich aus seinem Amt.

Das Beschwerdegericht hat gemeint, es liege kein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vor. Die weitere Mitarbeit im Gläubigerausschuss würde dadurch, dass die Versicherungsprämie derzeit nicht gezahlt werde, nicht nachhaltig erschwert oder gar unmöglich gemacht. An der Erfüllung ihrer Pflichten seien Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht gehindert, auch wenn ein Versicherungsschutz nicht mehr bestehe.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses könne sein Amt nicht niederlegen. Es könne aber auf eigenen Antrag vom Insolvenzgericht aus seinem Amt entlassen werden. Voraussetzung sei, dass ein wichtiger Grund vorliege. Die vom Mitglied vorgebrachten Gründe rechtfertigen nach dem festgestellten Sachverhalt seine Entlassung als Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund.

Die Tätigkeit im Gläubigerausschuss birgt ein beträchtliches Haftungsrisiko. Jedenfalls in umfangreichen Insolvenzverfahren haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses deshalb ein berechtigtes Interesse, sich durch eine angemessene Haftpflichtversicherung abzusichern. Anders als beim Insolvenzverwalter seien die Kosten der Haftpflichtversicherung nicht mit der Vergütung abgegolten. Sein Interesse, dieses Risiko auf Kosten der Masse durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert zu wissen, ist berechtigt.

Demgegenüber wiege das Interesse an einem Fortbestand des Gläubigerausschusses unter Einschluss des antragstellenden Mitglieds weniger schwer. Der Gläubigerausschuss ist auch ohne ihn funktionsfähig.

Daher hat der Bundesgerichtshof die Entlassung des Mitglieds aus dem Gläubigerausschuss ausgesprochen.

Daraus folgt: Auch Mitglieder des Gläubigerausschusses, jedenfalls in umfangreicheren Verfahren, sollten sich anwaltlicher Beratung bedienen, um in Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzgericht oder anderen Beteiligten bestehen zu können.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2012; IX ZB 310/11

Vorinstanz: Landgericht Hannover, Beschluss vom 01.12.2011; 11 T 54/11

Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 15.09.2011; 903 IN 432/04 )

 

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