Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto gehört nicht allein dem Schuldner

Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto gehört nicht allein dem Schuldner
30.09.20131490 Mal gelesen
Dasjenige Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das den Pfändungsfreibetrag übersteigt, ist nach Ansicht des Amtsgerichts Neubrandenburg Teil der Insolvenzmasse.

Seit Juni 2010 haben Verbraucher die Möglichkeit, ihr Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Es handelt sich dabei um ein Girokonto, bei dem durch eine Vereinbarung des Kunden mit der Bank ein im Gesetz näher festgelegter Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht. Seit dem 1. Januar 2012 ist das Pfändungsschutzkonto die einzige Möglichkeit für einen Schuldner, Pfändungsschutz zu erhalten. Pfändungsschutz über das Vollstreckungsgericht ist im Regelfall dann nicht mehr zu erhalten. Doch muss der Verbraucher aufpassen, dass er nicht zu viel Geld auf seinem Pfändungsschutzkonto belässt:

Am 22. Juni 2011 hat das Amtsgericht Neubrandenburg über das Vermögen eines Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und eine Treuhänderin bestellt. Schon vor der Insolvenzeröffnung unterhielt unser Schuldner ein Pfändungsschutzkonto bei der C-Bank.

Auf diesem Konto bestand Pfändungsschutz in Höhe von monatlich 1.416,11 EUR. Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Arbeitgeberin monatlich den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens ermittelt und direkt an die Treuhänderin zur Insolvenzmasse abgeführt. Der unpfändbare Anteil des Arbeitseinkommens wurde auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners überwiesen.

Die C-bank hat nun den den eingeräumten Freibetrag von 1.416,11 EUR übersteigenden Betrag auf ein Auskehrunterkonto separiert. Der ausgekehrte Betrag wurde vollumfänglich im Folgemonat auf das Pfändungsschutzkonto zurückgebucht. Im September 2011 hat die C-bank den separierten Betrag in Höhe von 805,98 EUR nicht auf das Pfändungsschutzkonto zurückgebucht, sondern an die Treuhänderin überwiesen und das Auskehrungskonto geschlossen.

Der Schuldner meint, die 805,98 Euro müsste ihm die Treuhänderin auf sein Pfändungsschutzkonto zurücküberweisen. Da die Treuhänderin sich weigert, verklagt der Schuldner die Treuhänderin.

 

Das Amtsgericht Neubrandenburg wies seine Klage gegen die Treuhänderin ab.

Unabhängig davon, wie die Arbeitgeberin das pfändungsfreie Einkommen berechnet hat, unterfiel es in dem Moment der Pfändung in dem es auf das Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde und den dortigen Freibetrag überstieg. Mit Überweisung des Betrages auf das Pfändungsschutzkonto wurde der Teil, der den dortigen Freibetrag überstiegen hat, Teil der Insolvenzmasse. Die Treuhänderin hat daher die Überweisung zu Recht erhalten. Der Schuldner hat keinen Rückforderungsanspruch.

Für den Schuldner, der erwartet, dass seine Eingänge auf dem Pfändungsschutzkonto den Freibetrag übersteigen könnten, bedeutet dies, dass durch rechtzeitige Abhebungen Sorge tragen muss, dass gar nicht erst dieser Betrag erreicht wird.

(Quelle: Amtsgericht Neubrandenburg, Urteil vom 17.02.2013; 103 C 514/12)

 

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