Mieteinnahmen natürlicher Personen unterliegen nur bedingt dem Insolvenzbeschlag

Mieteinnahmen natürlicher Personen unterliegen nur bedingt dem Insolvenzbeschlag
25.09.20131257 Mal gelesen
Mieteinnahmen, sind sonstige Einnahmen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung, sie unterliegen nach Ansicht des Landgerichts Bonn daher nur insoweit dem Insolvenzbeschlag, als dies der Pfändungsschutz zulässt.

Das Amtsgericht Bonn hat am 28.Dezember 2011 über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner und seine Ehefrau hatten am 7. Juni 2008 als Erwerber einen "Mietkaufvertrag" über den Erwerb des von ihnen bewohnten Wohnhauses geschlossen. Mit Vertrag vom 1. August 2008 vermieteten der Schuldner und seine Ehefrau die hierin befindliche Dachgeschosswohnung an Herrn T, der eine monatliche Miete von 360,- € zahlt.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 vertrat der Treuhänder gegenüber dem Schuldner die Auffassung, dass die Mietforderungen nicht zum unpfändbaren Einkommen des Schuldners gehörten und kündigte die Einziehung der Mieten an. Daraufhin hat der Schuldner beim Amtsgericht beantragt, festzustellen, dass die Mieteinnahmen nicht verwertet werden dürfen, weil die Mieteinnahmen bei der Berechnung des Existenzminimums durch die ARGE berücksichtigt worden sei, so dass sein Existenzminimum bei Einziehung der Mieteinnahmen nicht mehr gewahrt sei. Zudem stünde die Hälfte der Mieteinnahmen seiner Ehefrau zu.

Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

 

Das Landgericht wies die Sache mit dem Hinweis an das Amtsgericht zurück, dass die Mieteinnahmen nicht in vollem Umfange als pfändbar zu betrachten seien.

Das Amtsgericht habe den Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, dass das Gesetz eine Freigabe von Mieteinnahmen nicht ermögliche und die Freigabe von Mieteinnahmen im Insolvenzverfahren rechtlich nicht möglich sei. Das Amtsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Pfändungsschutz für das sonstige Einkommen nach der Zivilprozessordnung zuständig. Das ergebe sich aus Bestimmungen in der Insolvenzordnung, wonach das Insolvenzgericht für die Entscheidung zuständig ist, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliege.

Die Frage, ob im Rahmen des § 850i ZPO Pfändungsschutz für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bestehen könne, sei umstritten. Nach der Gesetzesbegründung sollten jedoch mit der Neuregelung des § 850i ZPO für sämtliche Arten von Einkünften, die keinem besonders geregelten Pfändungsschutz wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen unterliegen, Pfändungsschutz möglich sein. Angesichts der weitgehenden Zielrichtung des Gesetzgebers bestehe kein Grund, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen des § 850i ZPO nicht zu berücksichtigen.

Da das Amtsgericht § 850i ZPO für nicht anwendbar gehalten hat, und daher die bei der Entscheidung nach § 850i ZPO vorzunehmende Interessenabwägung und Ermessensentscheidung, nicht vorgenommen hat, ist das Verfahren an das Amtsgericht zur Sachentscheidung zurückzuverweisen.

(Quelle: Landgericht Bonn, Beschluss vom 30.08.2012; 6 T 140/12

Vorinstanz: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 19.06.2012; 98 IK 365/11)

 

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