Die Ausbildungsbeihilfe eines Strafgefangenen unterliegt dem Insolvenzbeschlag

Die Ausbildungsbeihilfe eines Strafgefangenen unterliegt dem Insolvenzbeschlag
25.09.2013299 Mal gelesen
Die Ausbildungsbeihilfe eines Strafgefangenen genießt nach Ansicht des Landgerichts Kleve keinen Pfändungsschutz und unterliegt daher dem Insolvenzbeschlag.

Am 25. Januar 2012 hat das Amtsgericht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner befand sich bis zum 3. Januar 2013 in der Justizvollzugsanstalt. Dort nahm er an einer Ausbildung zum Schweißer teil. Hierfür wurde ihm eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 243,68 € brutto gezahlt. Am 28. August 2012 beantragte der Schuldner beim Insolvenzgericht, ihm die Ausbildungsbeihilfe pfändungsfrei zu belassen. Mit Beschluss vom 30. November 2012 hat das Insolvenzgericht diesen Antrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde.

 

Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.

Das Insolvenzverfahren erfasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Bei der streitgegenständlichen Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz handelt es sich aber nicht um Bezüge, die nach den Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung unpfändbar sind.

Der Gefangene hat nach dem Strafvollzugsgesetz Anspruch auf Arbeitsentgelt oder, falls er von der Arbeitsverpflichtung freigestellt ist, um eine Ausbildung zu absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe. Aus diesen Bezügen stehen dem Gefangenen zunächst für Zwecke des Einkaufs und anderer privater Bedürfnisse als sogenanntes Hausgeld 3/7 zur Verfügung, ferner das zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für die ersten vier Wochen nach der Freilassung anzusparende Überbrückungsgeld. Das zurückbehaltene Hausgeld und das anzusparende Überbrückungsgeld sind hierbei als zweckgebundene Forderungen unpfändbar.

Für die weiteren 4/7 des Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsbeihilfe, das sogenannte Eigengeld, sehe das Strafvollzugsgesetz indes keine Pfändungsbeschränkung vor. Es unterliegt daher in vollem Umfange der Pfändung.

Für einen weitergehenden Pfändungsschutz bestehe auch kein Bedarf. Bei einem Strafgefangenen ist sein Lebensunterhalt auch ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetes Eigengeld gedeckt. Ihm werden Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung sowie Gesundheitsfürsorge von der Justizvollzugsanstalt gewährt. Ein Haftkostenbeitrag wird von dem Pflichtarbeit leistenden Gefangenen nicht erhoben. Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse steht ihm monatlich 3/7 seines Arbeitsentgelts als Hausgeld zur Verfügung. Nur dieses Hausgeld und das aus dem Arbeitsentgelt gebildete Überbrückungsgeld sind unpfändbar, nicht jedoch das Eigengeld.

(Quelle: Landgericht Kleve, Beschluss vom 04.02.2013; 4 T 12/13

Vorinstanz: Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 30.11.2012; 39 IK 10/12)

  

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