Der Wohnungsbaugenossenschaftsanteil des Schuldners unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag

Der Wohnungsbaugenossenschaftsanteil des Schuldners unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag
25.09.2013263 Mal gelesen
Nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg gehören Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, zum insolvenzfreien Vermögen.

Der Schuldner, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt hat, bewohnt mit seiner Ehefrau und drei Kindern eine Wohnung der G-Wohnungsbaugenossenschaft e.G., für die er monatlich ein Entgelt von 606 EUR zuzahlen hat. Er ist mit vier Anteilen in Höhe von insgesamt 820 EUR, die auch der Höhe seines potentiellen Auseinandersetzungsguthabens entsprechen, Mitglied der Genossenschaft. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige hat die Möglichkeit untersucht, durch die Kündigung der Mitgliedschaft und die Realisierung des Auseinandersetzungsguthabens einen Beitrag zur Kostendeckung zu erzielen.

 

Das Gericht gewährte dem Schuldner Verfahrenskostenstundung, weil das verfügbare Schuldnervermögen zur Kostendeckung voraussichtlich nicht ausreichen wird. Insbesondere sei der Betrag von 820 EUR, der als Auseinandersetzungsguthaben bei einer Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu erzielen wäre, nicht als Insolvenzmasse anzusetzen.

Das Recht des Schuldners zur Nutzung der Wohnung ist nach der Satzung und dem Dauernutzungsvertrag an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden. Nichtmitglieder erhalten keine Wohnungen der Genossenschaft. Nach einer Kündigung ist ein Neuerwerb der Mitgliedschaft und des Nutzungsrechts nur möglich, wenn der Schuldner erneut vier Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 820 EUR erwirbt, die Einlagen voll einzahlt und ein zusätzliches Eintrittsgeld von 60 EUR entrichtet. Da der Schuldner derzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, ist er hierzu nicht in der Lage.

Unter diesen Umständen kommt eine Realisierung des Auseinandersetzungsguthabens zugunsten der künftigen Insolvenzmasse aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage dienen, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, unterliegen deshalb nicht der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters, sondern gehören zum insolvenzfreien Bereich. Der Insolvenzverwalter darf in Fällen dieser Art weder die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft noch das Wohnungsnutzungsverhältnis kündigen.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 23.02.2011; 64 IK 248/10)

 

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