Es gibt kein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Erbengemeinschaft

Es gibt kein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Erbengemeinschaft
25.09.20131739 Mal gelesen
Eine Erbengemeinschaft wird nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg durch die auf Dauer angelegte gemeinsame wirtschaftliche Nutzung des Nachlasses nicht zu einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts; sie ist auch nicht insolvenzfähig. Insolvenzfähig ist nur der Nachlass als solcher.

Das Finanzamt begehrt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über "das Vermögen der S-Erbengemeinschaft". Ihr Antragsrecht stützt sie auf vollstreckbare, durch Verwaltungsakte gegen die "S-Erbengemeinschaft" festgesetzte Umsatzsteuerforderungen für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt 7.448,75 EUR.

Nach einem Hinweis des Gerichts, dass der Antrag auf die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens umgestellt werden müsse, hat das Finanzamt ergänzend vorgetragen, die Antragsgegnerin bestehe aus A und B und verwalte den Nachlass des im Jahre 1993 verstorbenen S. Sie sei durch Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke wirtschaftlich tätig. Die Beteiligten der Erbengemeinschaft bildeten somit eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Eröffnungsantrag richte sich "nicht gegen eine Erbengemeinschaft, sondern gegen die so firmierende Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts".

 

Das Insolvenzgericht wies den Antrag als unzulässig zurück. Der Antrag richtig sich inhaltlich gegen eine Erbengemeinschaft und diese sei eben nicht insolvenzfähig. Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes handelt es sich nach den vorgetragenen Tatsachen bei der Antragsgegnerin rechtlich um eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Danach besteht das "Vermögen der Erbengemeinschaft" im wesentlichen aus den Grundstücken, die beim Tode des Erblassers S in dessen Eigentum standen. Sie werden von den beiden Erben gemeinschaftlich verwaltet und durch Vermietung und Verpachtung wirtschaftlich genutzt. Dieser Sachverhalt zwingt nicht zu dem Schluss, dass die Erbengemeinschaft in eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts umgewandelt worden sei.

Die Erbengemeinschaft sei kein eigenständiger Rechtsträger und steht den in der Insolvenzordnung genannten insolvenzfähigen Gesellschaften nicht gleich. Dies gelte auch, nachdem die Rechtsprechung die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts anerkannt habe. Dass eine Erbengemeinschaft umsatzsteuerrechtlich als parteifähig behandelt werde, sei für das Verfahren vor dem Insolvenzgericht unerheblich. Die Insolvenz der Erbengemeinschaft ist durch ein Nachlassinsolvenzverfahren abzuwickeln. Durch diese Rechtslage werde das Finanzamt in seinem Vorgehen gegen die Erben und gegen das "Vermögen der Erbengemeinschaft" auch nicht unzumutbar eingeschränkt. Es stehe dem Finanzamt frei, einen ordnungsgemäßen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Erblassers S zu stellen. Ein solches Verfahren würde nach gegenwärtigem Sachstand das gesamte "Vermögen der Erbengemeinschaft" erfassen.

Da das Finanzamt trotz des gerichtlichen Hinweises seinen Antrag ausdrücklich nicht umgestellt hat, ist der Antrag zurückzuweisen.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 04.08.2003; 63 IN 170/03)

 

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