Das Vollstreckungsverbot während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für Delikts-Gläubiger

Das Vollstreckungsverbot während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für Delikts-Gläubiger
24.09.2013358 Mal gelesen
Ist eine Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt, erfolgt nach Ansicht des Landgerichts Kleve die Vollstreckung nur noch mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle. Insoweit werden bereits bestehende Titel durch die Feststellung zur Tabelle aufgezehrt.

Die Gläubiger sind Inhaber eines titulierten Anspruchs, dem eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zugrunde liegt. Diese Forderung wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur Tabelle angemeldet und festgestellt. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Januar 2012 aufgehoben. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung für die Dauer von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21. Juli 2008 angekündigt. Dieses Verfahren dauert noch an.

Am 14. Mai 2012 beauftragten die Gläubiger unter Vorlage ihres Titels den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beim Schuldner. Dieser lehnte die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages ab: Zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen können, so der Gerichtsvollzieher, nicht mehr mit dem Titel, sondern nur noch mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle vollstreckt werde, weil der bereits bestehende Titel durch die Feststellung zur Tabelle aufgezehrt werde.

Nachdem das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubiger gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers zurückwies, versuchten diese mit ihrer sofortigen Beschwerde beim Landgericht ihr Glück.

 

Das Landgerichtgericht bestätigte die Entscheidung des Gerichtsvollziehers, hier nicht tätig zu werden, als richtig.

Ist eine Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt, erfolge die Vollstreckung nur noch mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle. Insoweit werden bereits bestehende Titel durch die Feststellung zur Tabelle aufgezehrt.

Diese Grundsätze gelten auch für den Gläubiger einer titulierten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Auch für solche Gläubiger ist während des Insolvenzverfahrens eine Zwangsvollstreckung nicht möglich. Der Gesetzgeber habe sich nämlich für die Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger während der Wohlverhaltensperiode entschieden. Dies schließt an das Vollstreckungsverbot während der Dauer des Verfahrens an. Somit scheide auch insoweit eine Privilegierung der am Verfahren teilnehmenden Deliktsgläubiger aus. Derselbe Gesichtspunkt, nämlich die Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger, führe auch für die Gläubiger eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung dazu, dass ein früherer Vollstreckungstitel wegen der Gleichstellung der Tabelle mit einem rechtskräftigen Titel von dieser verdrängt wird.

(Quelle: Landgericht Kleve, Beschluss vom 07.09.2012; 4 T 192/12)

  

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