Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte unterliegt der Insolvenzanfechtung

Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte unterliegt der Insolvenzanfechtung
23.09.2013493 Mal gelesen
Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte stellt, so das Amtsgericht Köln, eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung dar, weil der zunächst massezugehörige Rückkaufswert der Masse durch die Umwandlung entzogen wird; sie unterliegt daher der Insolvenzanfechtung.

Eine Versicherungsnehmerin beantragte bei der Lebensversicherung am 20. September 2011 die Umwandlung ihrer Versicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung. Diesem Antrag kam die Versicherung am 22. September 2011 nach.

Zuvor, am 10. August 2011 teilte der spätere Insolvenzverwalter der Versicherung mit, dass er im Insolvenzantragsverfahren der Versicherungsnehmerin zum Gutachter bestellt wurde. Er bat um Auskünfte, die in einem Schreiben der Versicherung vom 14. September 2011 nicht erteilt wurden, da er lediglich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren zum Gutachter bestellt worden sei.

Am 18. Oktober 2011 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Versicherungsnehmerin eröffnet.

Am 30. November 2011 erklärte der Insolvenzverwalter die Insolvenzanfechtung, kündigte die Versicherung und begehrte die Auszahlung des Rückkaufwertes von 2.350,70 Euro, die von der Versicherung abgelehnt wurde.

 

Das Amtsgericht gab der Klage des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Rückkaufwertes an die Insolvenzmasse statt.

Die vorgenommene Umwandlung sei wirksam angefochten worden. Eine Anfechtung der Umwandlungserklärung sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dagegen werde zwar teilweise ein Widerspruch gegenüber dem gesetzgeberisch intendierten Vollstreckungsschutz nach der Zivilprozessordnung gesehen. Diese Ansicht überzeugt das Amtsgericht Köln jedoch nicht. Der Systematik der Insolvenzordnung entspreche es, dass Handlungen, die das Zivilrecht zulässt, nicht zugleich insolvenzfest seien.

Die Umwandlung stelle eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung dar, weil der zunächst massezugehörige Rückkaufswert der Versicherung der Masse durch die Umwandlung entzogen werde. Dagegen spreche nicht, dass Altersrenten schon zeitlich vor dem Vollstreckungsschutz nach der Zivilprozessordnung eine "potentielle Unpfändbarkeit" anhaftet. Ein derartiger Schutz bestehe nicht, weil die Altersrente vor der Umwandlung uneingeschränkt pfändbar ist.

Die Umwandlung ist auch nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden, was sich aus dem Schreiben der Versicherung vom 4. November 2011 ergibt. Die Versicherung kannte den Eröffnungsantrag vor der Umwandlung der Versicherung, was ihr Schreiben vom 14. September 2011 belegt.

Der Schuldner des Rückgewähranspruchs ist die Versicherungsgesellschaft, die bei Pfändbarkeit der Versicherung die Zahlung des Rückkaufwertes schuldet. Darauf, dass der Rückkaufswert nicht ihrem Vermögen zugeflossen ist, komme es nicht an.

(Quelle: Amtsgericht Köln, Urteil vom 31.05.2012; 130 C 25/12)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage