Verfahrensfehler des Schuldners in einem früheren Verfahren hindern nicht die Stellung eines erneuten Insolvenzantrages

Verfahrensfehler des Schuldners in einem früheren Verfahren hindern nicht die Stellung eines erneuten Insolvenzantrages
23.09.2013261 Mal gelesen
Ein Schuldner ist nach Ansicht des Landgerichts Bonn nicht deshalb daran gehindert, ein Regelinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu beantragen, weil er wenige Monate zuvor ein unzulässiges Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt hatte und trotz Hinweises des Gerichts keinen

Antrag stellte, dass er sein Verbraucherinsolvenzverfahren als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt haben möchte.

Auf Antrag des Schuldners vom 9. März 2012 führte das Amtsgericht Bonn ein Verbraucherinsolvenzverfahren. In diesem Verfahren wies das Amtsgericht am 18. März 2012 mit separaten Schreiben zum einen auf die Unvollständigkeit des Antrags und zum anderen auf die Unzulässigkeit des beantragten Verbraucherinsolvenzverfahrens wegen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der Knappschaft und dem Finanzamt hin. Mit zweitgenanntem Schreiben forderte das Amtsgericht den Schuldner dazu auf, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob er seinen Antrag im Regelinsolvenzverfahren fortsetzen möchte. Andernfalls müsse er damit rechnen, dass das Gericht den Antrag als in der gewählten Verfahrensart unzulässig zurückweisen werde.

Zu den Hinweisen des Amtsgerichts bezüglich der Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens enthielt ein Schriftsatz der Anwälte des Schuldners keine Stellungnahme; einen Antrag auf Fortsetzung im Regelinsolvenzverfahren enthielt der Schriftsatz nicht. Das Amtsgericht wies daher den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als unzulässig zurück. Die Forderungen der Knappschaft verbieten die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Der Schuldner stellte am 18. Mai 2012 nunmehr einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht Bonn. Das Gericht wies den Antrag als unzulässig zurück. Der Eröffnungsantrag sei unzulässig aufgrund einer bestehenden dreijährigen Sperrfrist infolge des Unterlassens der Antragstellung auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens im vorhergehenden Verfahren.

 

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde dieser Beschluss vom Landgericht aufgehoben.

Dem Amtsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass die Unterlassung der Stellung des Antrags auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens durch den Schuldner trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts im vorhergehenden Verfahren eine Sperrfrist auslöse.

Zum einen liege kein erheblicher Mehraufwand des Amtsgerichts in der Durchführung des Zweitverfahrens vor, da das Erstverfahren im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, soweit dort die Voraussetzungen einer Sperrfrist anerkannt wurden, bereits im ersten Stadium des Insolvenzverfahrens durch zurückweisenden Beschluss erledigt wurde, wobei der Arbeitsaufwand des Amtsgerichts sich darin erschöpfte, die Unterlagen des Insolvenzantrags zu überprüfen und auf die angegebene Forderung der Knappschaft und die damit verbundene Unzulässigkeit des Antrags hinzuweisen und dann den Eröffnungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, soweit dort die Voraussetzungen einer Sperrfrist anerkannt wurden, war hingegen das Erstverfahren über sämtliche Stadien des Insolvenzverfahrens durchgeführt worden, obwohl dem Schuldner bei Wahrung seiner Mitwirkungspflicht möglich gewesen wäre, seinen Antrag auf Restschuldbefreiung in diesem Verfahren zu verfolgen und seine diesbezüglichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in diesem Verfahren zu erfüllen.

Zum anderen habe der Bundesgerichtshof die Sanktion der dreijährigen Sperrfrist lediglich für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bejaht, die zu einem wie dargestellt aufwändigen neuen Verfahren, also zu einem Mehraufwand, geführt hätten bei Zulässigkeit des neuen Antrags.

Ein solches Gewicht komme der Unterlassung der Stellung des Antrags auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens ersichtlich nicht zu. Es liege allenfalls eine Nachlässigkeit und damit einfache Fahrlässigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vor, die auf den Hinweis des Amtsgerichts nicht den Antrag auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens stellten.

Insgesamt rechtfertige der vorliegende Fall demzufolge keine Annahme einer dreijährigen Sperrfrist für den in Rede stehenden Antrag. Der Antrag ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

Das Landgericht hat die Sache sodann an das Insolvenzgericht zurückgewiesen.

(Quelle: Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.08.2012; 6 T 133/12

Vorinstanz: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 13.06.2012; 97 IN 144/12)

 

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