Keine Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter, der die für ihn günstigen Tatsachen bloß vermutet

Keine Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter, der die für ihn günstigen Tatsachen bloß vermutet
02.09.2013263 Mal gelesen
Dem die Insolvenzanfechtung betreibenden Insolvenzverwalter ist, so das Oberlandesgericht Dresden, Prozesskostenhilfe zu versagen, der zum Beweis für die vermutete mittelbare Zuwendung des Schuldners allein diesen als Zeugen benennt, bevor er dessen Auskunft eingeholt hat, um die Stichhaltigkeit

seiner Vermutung zu prüfen.

Ein Insolvenzverwalter begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des streitigen Verfahrens gegen eine Geschäftspartnerin des Schuldners und dessen Kinder. Von diesen verlangt er unter den Gesichtspunkten der Anfechtung unentgeltlicher mittelbarer Zuwendungen und des Schadensersatzes wegen Beteiligung an Insolvenzstraftaten des Schuldners Rückzahlung von 11.750,00 EUR, 11.370,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR, wobei die Zuwendungen jeweils über ein Girokonto der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter des Schuldners erfolgt sein sollen.

Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe wegen Erfolglosigkeit versagt.

 

Die vom Insolvenzverwalter einlegte sofortige Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.

Selbst wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung als erfolgversprechend anzusehen wäre, so bliebe sie doch mutwillig.

Hier betreibt der Insolvenzverwalter die Insolvenzanfechtung nicht in einer Weise, wie sie von einem verständigen Insolvenzverwalter, der die Prozesskosten aus der von ihm verwalteten Masse oder mit finanzieller Unterstützung der am Prozessgegenstand wirtschaftlich Beteiligten bestreiten müsste, zu erwarten wäre.

Zutreffend sei der rechtliche Ausgangspunkt, dass sich bei einer mittelbaren Zahlung oder anderen mittelbaren Zuwendungen des Schuldners der Anfechtungsanspruch nicht gegen die von diesem angewiesene oder beauftragte Mittelsperson, sondern gegen den Dritten richtet, der die Zuwendung bestimmungsgemäß empfangen hat.

Dabei werfe der Streitfall Schwierigkeiten rechtlicher Art insoweit auf, als die vom Insolvenzverwalter behaupteten Zahlungen der Mutter des Schuldners an die Beklagten allesamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein sollen und daher einer Insolvenzanfechtung entzogen sein könnten, weil diese nur Rechtshandlungen erfasst, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen worden sind. Einer Vertiefung bedürfen diese Erwägungen jedoch nicht, weil hier dem Kläger, soweit eine Anfechtung insoweit ausgeschlossen sein sollte, statt der Insolvenzanfechtung das Bereicherungsrecht zur Seite stehen könnte.

Da die Beklagten die vom Insolvenzverwalter behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung bestritten haben, wird dieser als Anfechtungsgläubiger seinen Vortrag im streitigen Verfahren beweisen müssen.

Insoweit beabsichtigt er aber ein vermeidbares Prozessrisiko einzugehen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Wille des Schuldners von Anfang darauf gerichtet war, einen Teil der von ihm an seine Mutter geleisteten Zahlungen über diese den Beklagten zuzuwenden, seien weder dargetan noch ersichtlich.

Für die Richtigkeit seiner Vermutung bietet der Insolvenzverwalter Beweis durch Vernehmung des Schuldners als Zeugen an.

Die Rechtsprechung erachtet den Beweisantritt für eine Vermutung als prozessual beachtlich, wenn die Partei über die vermutete Tatsache keine genaue Kenntnis haben kann, sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält.

Indessen würde eine verständige Partei einen Rechtstreit erst führen, wenn sie zuvor mit positivem Ergebnis die Person befragt hätte, bezüglich der ihr ein Auskunftsrecht zusteht und die im Prozess den Beweis für eine von ihr vermutete Tatsache erbringen soll.

Anders verhalte sich jedoch der Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter habe gegenüber dem Schuldner einen Auskunftsanspruch, der sich auch auf Tatsachen bezieht, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat herbeizuführen. Die Durchsetzung dieses Auskunftsanspruchs könne der Insolvenzverwalter mit Hilfe des Insolvenzgerichts erzwingen.

Anstatt jedoch zunächst auf diesem Weg zu ermitteln, ob sich der ihm obliegende Beweis mit Hilfe des Schuldners als Zeugen in einem Rechtsstreit voraussichtlich führen lassen wird, überlässt der Insolvenzverwalter das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung und damit den Ausgang des angestrengten Prozesses dem Zufall.

Das ist mutwillig.

Somit kann dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

(Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 03.07.2007; 13 W 665/08

Vorinstanz: Landgericht Dresden; Beschluss vom 26.02.2006; 10 O 3626/05)

  

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