Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Vermieter des Schuldners auf Auskehr von Nebenkostenguthaben

Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Vermieter des Schuldners auf Auskehr von Nebenkostenguthaben
30.08.20131429 Mal gelesen
Ansprüche auf Auskehr von Nebenkostenguthaben stehen nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen der Masse zu, selbst wenn die Vorauszahlungen aus unpfändbaren Vermögen des Schuldners stammen. Die Massezugehörigkeit entfällt indes mit einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters.

Ein Insolvenzverwalter macht gegen den ehemaligen Vermieter der Schuldnerin Ansprüche geltend auf Auszahlung von Nebenkostenguthaben.

Am 5. Dezember 2006 wurde vom Insolvenzgericht Göttingen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin war Mieterin einer Wohnung. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 teilte der Insolvenzverwalter dem Vermieter die Freigabe des Mietverhältnisses aus der Insolvenzmasse mit. Am 10. März 2008 teilte der Vermieter der Schuldnerin mit, dass sich aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 ein Guthaben in Höhe von 141,72 € ergebe. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 weise ein Guthaben von 85,02 € aus.

Aufgrund einer Kündigung der Schuldnerin vom 22. Februar 2008 ist das Mietverhältnis zum 31. März 2008 beendet.

Der Insolvenzverwalter verlangt Auskehrung des Nebenkostenguthabens an die Masse. Der Vermieter berief sich auf Schadensersatzanspruche wegen Beschädigung des Parkettfußbodens.

Mit seiner Klage macht der Insolvenzverwalter das Nebenkostenguthaben für das Jahr 2007 in vollem Umfang und für das Jahr 2006 anteilig für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.12.2006 geltend sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, eine Aufrechnung sei gegen die ab Insolvenzeröffnung entstandenen Auszahlungsansprüche nicht möglich, denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Vermieters richte sich ausschließlich gegen die Insolvenzschuldnerin und nicht gegen die Masse, während umgekehrt der Rückzahlungsanspruch aus der Nebenkostenabrechnung ausschließlich der Insolvenzmasse zustünde und nicht der Insolvenzschuldnerin.

Der Vermieter tritt der Klage entgegen und beruft sich auf die erklärte Aufrechnung wegen der Parkettbeschädigung.

 

Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Ansprüche auf Auszahlung des Nebenkostenguthabens fallen mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zunächst in die Insolvenzmasse. Dies gelte unabhängig davon, dass es sich um Guthaben im Zusammenhang mit der Anmietung einer Privatwohnung durch die Insolvenzschuldnerin handelt und die Zahlungen wahrscheinlich aus dem unpfändbaren Vermögen geleistet wurden. Der Insolvenzbeschlag erfasse zwar nicht das unpfändbare Vermögen des Schuldners. Eine etwaige Unpfändbarkeit setze sich aber nicht fort, wenn Überzahlungen zurückerstattet werden.

 

Die Massezugehörigkeit sei jedoch durch die Freigabe des Insolvenzverwalters entfallen.

Der Insolvenzverwalter hat im Schreiben vom 11. Mai 2007 unter dem Betreff "Freigabe Mietverhältnis" dem Beklagten mitgeteilt, dass er das Mietverhältnis der Schuldnerin aus der Insolvenzmasse freigebe. Der Gesetzgeber habe dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eingeräumt, die Möglichkeit eingeräumt, eine Enthaftung der Masse von Mietzinsansprüchen nach Ablauf der in der Insolvenzordnung festgeschriebenen Kündigungsfrist von 3 Monaten herbeizuführen.

Die genauen Wirkungen einer solchen Freigabeerklärung seien indes strittig. Abzulehnen sei die Meinung, dass Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen auch nach einer Freigabeerklärung noch der Masse zustünden.

Der Bundesgerichtshof messe der Freigabeerklärung die Wirkung einer Enthaftung der Masse von sämtlichen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis zu. Die Masse werde von Mietzinsansprüchen, Nebenkosten und Aufwendungen für Schönheitsreparaturen befreit.

Ist nur noch der Schuldner zahlungsverpflichtet, sei es aber konsequent, dass ihm dann auch etwaige Guthaben zustehen.

Der Masse steht somit das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung nicht zu.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 18.06.2009; 21 C 33/09)

 

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