Anerkennung einer Tabellenforderung erwächst trotz Widerspruch gegen die rechtliche Einordnung derselben als solche in Rechtskraft

Anerkennung einer Tabellenforderung erwächst trotz Widerspruch gegen die rechtliche Einordnung derselben als solche in Rechtskraft
28.08.2013425 Mal gelesen
Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch gegen die Eintragung einer Forderung in der Insolvenzabteilung darauf, dass diese nicht aus einer unerlaubten Handlung stamme, so erwächst die Forderung nach Ansicht des Amtsgerichts Rostock hinsichtlich anderer Rechtsgründe in Rechtskraft.

Der Gläubiger betreibt ein Holzimport- und Holzhandelsunternehmen. Er schloss mit einer GmbH einen Kaufvertrag über Waren im Werte von 1.214,94 € ab. Die Rechnung wurde von der GmbH nicht beglichen. Am 25. Juni 2001 beantragte ein anderer Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser GmbH. Dieser Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen, da die GmbH mit 766.821,45 € überschuldet war.

Das Holzhandelsunternehmen begehrt die Bezahlung der inzwischen auf 2.401,17 € angewachsenen Forderung nunmehr vom ehemaligen Geschäftsführer der GmbH, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, zuerst im Wege der Klage, bis dann mit Beschluss des Amtsgerichtes Rostock vom 4. Mai 2005 über das Vermögen des ehemaligen Geschäftsführers wegen Zahlungsfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsstreit somit unterbrochen wurde.

Das Holzhandelsunternehmen meldete seine Forderung im Insolvenzverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer mit der Maßgabe zur Tabelle an, dass die Forderung auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet sei.

Der ehemalige Geschäftsführer erkannte die Forderung des Holzhändlers an, widersprach indes der Einordnung derselben als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

Das Holzhandelsunternehmen stellte nunmehr seine Klage um auf Feststellung, dass die Forderung gegen den ehemaligen Geschäftsführer auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt.

Die GmbH sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss hinsichtlich der Lieferung der Baumaterialien bereits zahlungsunfähig gewesen; deren ehemaliger Geschäftsführer habe dies gewusst. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass durch den vorläufigen Insolvenzverwalter festgestellt worden sei, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages am 25. Juni 2001 mit über 766.000,00 € verschuldet gewesen sei.

 

Der ehemalige Geschäftsführer beantragt Klagabweisung:

Er bestreitet, dass es zum Abschluss von Kaufverträgen zwischen der Holzhändlerin und der GmbH, vertreten durch ihn, gekommen sei. Die GmbH habe im Übrigen nur im Rahmen ihrer Zahlungsfähigkeit Verträge geschlossen, so dass eine diesbezügliche unerlaubte Handlung nicht gegeben sein könne.

 

Das Gericht gab der Feststellungsklage statt.

Die Feststellungsklage sei sachlich begründet. Der Anspruch der Holzhändlerin gegen den vormaligen Geschäftsführer der GmbH beruhe auch auf einer unerlaubten Handlung. Er habe nämlich für die GmbH Kaufverträge über die Lieferung verschiedener Baumaterialien mit der Holzhändlerin geschlossen, obwohl er wusste, dass die GmbH zu diesem Zeitpunkt im hohen Maße verschuldet gewesen ist.

Der ehemalige Geschäftsführer bestreitet zwar, überhaupt für die von ihm vertretene GmbH Verträge mit der Holzhändlerin abgeschlossen zu haben. Dieses Bestreiten sei jedoch unbeachtlich.

Dem Bestreiten stehen die Feststellungen aus der Insolvenztabelle entgegen. Wie sich dem Auszug aus der Tabelle entnehmen lasse, ist die Kaufpreisforderung der Klägerin vom Insolvenzverwalter festgestellt worden. Ausweislich der Tabelle richtete sich der Widerspruch des ehemaligen Geschäftsführers ausschließlich dagegen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden sei.

Nach der Insolvenzordnung wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern, aber auch gegenüber dem Schuldner. Der Widerspruch gegen die Feststellung nur dahingehend, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung stamme, führt daher zu einer Teilrechtskraft, so dass alle gegen den Bestand der Forderung gerichteten Einwendungen durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsvermerk abgeschnitten seien.

Davon ausgehend steht demnach fest, dass der ehemalige Geschäftsführer der GmbH im Zeitraum vom 7. März 2001 bis 9. Mai 2001 verschiedene Kaufverträge mit der Holzhändlerin abgeschlossen hat.

Der ehemalige Geschäftsführer hat sich daher bei Abschluss der streitgegenständlichen Kaufverträge jeweils eines Betruges in Form des sog. Einigungsvertrages strafbar gemacht.

Daher stammt die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, sodass das Gericht der Feststellungsklage stattgegeben hat.

(Quelle: Amtsgericht Rostock, Urteil vom 17.04.2007; 49 C 206/04)

 

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