Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Gericht ist nicht angreifbar

Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Gericht ist nicht angreifbar
27.08.2013335 Mal gelesen
Im Insolvenzeröffnungsverfahren steht dem Schuldner ein Beschwerderecht bezüglich der Frage zu, ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss zu bestellen ist, oder nicht, hinsichtlich der Frage, welcher Gläubiger hierin zu berufen sei, sieht das Gesetz, so das Landgericht Kleve, ein Rechtsmittel nicht vor.

Am 30. November 2012 hat eine Schuldnerin beim Amtsgericht Kleve einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit über ihr Vermögen und einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. Zugleich beantragte sie die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses mit 5 von ihr namentlich bezeichneten Mitgliedern, unter anderem die Gläubigerin A.

Der von der Schuldnerin benannte Personenkreis hatte sich zuvor schon mal als inoffizieller vorläufiger Gläubigerausschuss getroffen und auch schon den einen oder anderen Beschluss gefasst.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2012 hat das Insolvenzgericht, im Eröffnungsverfahren den vorläufigen Gläubigerausschuss in der von der Schuldnerin beantragten Besetzung eingesetzt. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben die Annahme des Amtes erklärt. Am 7. Dezember 2012 fand die erste Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses statt. Der Ausschuss konstituierte sich in dieser Sitzung als vorläufiger Gläubigerausschuss und bestätigte einstimmig die Fortgeltung aller zuvor vom inoffiziellen Ausschuss gefassten Beschlüsse.

Am 9. Januar 2013 erlaubte es sich die Gläubigerin B, den Antrag zu stellen, sie zum weiteren Mitglied des mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2012 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses zu bestimmen. Das Gericht kam diesem Antrag nach und bestellte die Gläubigerin B am 15. Januar 2013 als weiteres Mitglied in den bereits bestehenden vorläufigen Gläubigerausschuss.

Das passte der Schuldnerin und den bisherigen Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses nun überhaupt nicht in den Kram.

Am 28. und am 29. Januar haben deshalb die Schuldnerin und die Gläubigerin A die Entscheidung des Insolvenzgerichts hinsichtlich der Berufung des weiteren Mitglieds (Gläubigerin B) in den Gläubigerausschuss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.

 

Das Insolvenzgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht vorgelegt.

 

Das Landgericht wies beide Beschwerden als unzulässig zurück.

 

Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2013 über die Aufnahme der Gläubigerin B in den vorläufigen Gläubigerausschuss ist bereits unzulässig, weil eine Anfechtung dieser Entscheidung durch das Insolvenzgericht in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen ist. Nach der Insolvenzordnung beschränkt sich die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle und zugunsten der in den betreffenden Vorschriften jeweils bezeichneten Beteiligten. Danach ist die Entscheidung des Amtsgerichts, die Gläubigerin B in den vorläufigen Gläubigerausschuss aufzunehmen, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Nach der Insolvenzordnung steht überhaupt nur dem Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die sofortige Beschwerde zu.

Daher sei die von der beteiligten Gläubigerin A eingelegte sofortige Beschwerde unstatthaft und damit unzulässig, denn bei der Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses handelt es sich um die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme.

Soweit die Insolvenzordnungdem Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die sofortige Beschwerde eröffnet, erfasst das Beschwerderecht des Schuldners weiterhin nur das "Ob" der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, nicht dagegen die Frage der Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht.

Die Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ist stets dem Ermessen des Insolvenzgerichts zugewiesen. Dies sei vom Gesetzgeber bewusst so gewollt worden. Könnte der Schuldner sogar das Auswahlermessen des Insolvenzgerichts bei der Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses mit der Beschwerde anfechten, wären aber gerade schädliche Verzögerungen des Eröffnungsverfahrens vorprogrammiert.

(Quelle: Landgericht Kleve, Beschluss vom 04.04.2013; 4 T 32/13)

  

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