Der Insolvenzverwalter muss seine Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung in jedem Fall hinnehmen

Der Insolvenzverwalter muss seine Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung in jedem Fall hinnehmen
26.08.2013575 Mal gelesen
Dem bisherigen Insolvenzverwalter steht nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld gegen seine in der ersten Gläubigerversammlung erfolgte Abwahl und die darauf folgende Bestätigung des neuen Insolvenzverwalters kein Rechtsmittel zu.

Die Schuldnerin beantragte am 30. Dezember 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3. Januar 2003 eine Person mit der Erstattung eines Insolvenzgutachtens beauftragt und diese gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eingang des Insolvenzgutachtens vom 31. Januar 2003 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Person zum Insolvenzverwalter bestellt.

In der ersten Gläubigerversammlung am 10. April 2003 legte der Insolvenzverwalter seinen Bericht vom 9. April 2003 vor und zeigte Masseunzulänglichkeit an. Auf den Antrag eines Gläubigers, anstelle des bisherigen Insolvenzverwalters eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu wählen, wählte die Gläubigerversammlung mit Kopf- und Summenmehrheit einen neuen Insolvenzverwalter.

Der bisherige Insolvenzverwalter beantragte daraufhin die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung, da er dem gemeinsamen Interesse aller Gläubiger widerspräche.

Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück.

Gegen den seinen Antrag zurückweisenden Beschluss hat der ehemalige Insolvenzverwalter noch in der Gläubigerversammlung sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, ihm stehe ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit sei die Gläubigerautonomie entfallen, weshalb der Gläubigerversammlung die rechtliche Kompetenz zur Bestellung eines anderen Verwalters gefehlt habe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bielefeld zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses entschied, dass die Beschwerde des abgewählten Insolvenzverwalters unzulässig sei.

Dem bisherigen Insolvenzverwalter stehe gegen seine in der ersten Gläubigerversammlung erfolgte Abwahl und die darauf folgende Bestätigung des neuen Insolvenzverwalters kein Beschwerderecht zu. Er übe als Insolvenzverwalter nur ein Amt aus, das ihm wieder entzogen werden könne und hat keinen Anspruch, in diesem Amt zu verbleiben.

Aus der Möglichkeit der Abwahl des Insolvenzverwalters ergebe sich, dass das Amt des Insolvenzverwalters bis zur ersten Gläubigerversammlung nur ein vorläufiges sei. Da es sich bei der Entscheidung der Gläubigerversammlung nicht um einen "Beschluss", sondern um die besondere Form der Entscheidungsfindung durch eine Wahl der Gläubiger handelt, ergibt sich ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß der Insolvenzordnung einen Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung wegen Widerspruchs gegen das gemeinsame Interesse aller Gläubiger zu stellen.

Ein zweistufiges Verfahren, in dem das Insolvenzgericht zunächst auf Antrag eines Beteiligten darüber zu befinden habe, ob die Wahl dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger zuwider läuft, und in dem anschließend zu entscheiden sei, ob die Bestellung des Gewählten erfolgen könne, finde eben nicht statt.

Eine vereinzelte Ansicht wolle zwar eine Anfechtung zulassen, soweit Gründe des Gläubigerschutzes dies gebieten. Eine Verletzung oder Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen sei vorliegend aber weder dargelegt noch ersichtlich.

Das Interesse des bisherigen Verwalters an der Fortführung seines Amtes ist dagegen unbeachtlich.

(Quelle: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 07.05.2003; 23 T 217/03

Vorinstanz: Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 10.04.2003; 43 IN 1/03)

 

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