Die Rückzahlung eines Darlehens ist kein Bargeschäft und unterliegt daher der Insolvenzanfechtung

Die Rückzahlung eines Darlehens ist kein Bargeschäft und unterliegt daher der Insolvenzanfechtung
23.08.20132283 Mal gelesen
Beim Darlehen stehen die Verpflichtungen des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer das Darlehen zu gewähren, und die des Darlehensnehmers, dieses zurückzuzahlen, nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis. Daher könne kein unanfechtbares Bargeschäftes vorliegen.

Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter einer GmbH hatte dieser Darlehen über 15.000,00 €, 12.000,00 € und 10.000,00 € gewährt. Am 4. Februar und 3. März 2011 erhielt er von der GmbH Zahlungen in Höhe von jeweils 20.000,00 €.

Wenige Wochen später wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt vom ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin die erhaltenen (2 x 20.000) 40.000 € im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.

Dieser beruft sich darauf, dass ein unanfechtbares Bargeschäft vorläge.

Das Landgericht hat der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück.

Der Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin an den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer stehe nicht die Vorschrift in der Insolvenzordnung entgegen, die eine Anfechtung einer Schuldnerhandlung bei Bargeschäften nur unter engen Voraussetzungen zulasse.

Es liege nämlich kein Bargeschäft vor.

Die Rückzahlung stelle keine unmittelbare Gegenleistung für die Darlehensgewährung dar. Denn beim Darlehen steht nicht die Rückzahlung, sondern die Verzinsung im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Gewährung des Darlehens, weshalb insoweit ein Bargeschäft ausscheide.

Soweit der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer geltend mache, dass Zinsen nicht vereinbart waren, verkenne er, dass es vorliegend ohne Relevanz sei, ob die von ihm der Schuldnerin gewährten Darlehen verzinslich waren oder nicht. Streitgegenständliche Rechtshandlungen sind vorliegend die Rückzahlungen der Schuldnerin an ihn. Bei der Darlehensrückzahlung handelt es sich aber nicht um die Gegenleistung für eine Darlehensgewährung.

Aus diesem Grunde liegt kein Bargeschäft der Schuldnerin vor. Aus diesem Grunde sei die Insolvenzanfechtung auch ohne Einschränkung möglich.

(Quelle: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.10.2012; 13 U 95/12

Vorinstanz: Landgericht Stade; Urteil vom 30.05.2012

Vergleiche dagegen: Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 30.04.2007; 3 U 162/06)

  

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage