Kein Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger während der Wohlverhaltensperiode

20.08.2013 607 Mal gelesen
Das in der Insolvenzordnung normierte Aufrechnungsverbot gilt nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Nach der Aufhebung, in der Wohlverhaltensperiode, dürfen nach Ansicht des Landgerichts Saarbrücken, die Gläubiger des Schuldners Forderungen desselben mit ihren Gegenforderungen aufrechnen.

Über das Vermögen eines Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Er befindet sich seit dem 31. Juli 2009 nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung im Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensperiode).

Der Schuldner ist der einzige Abkömmling des am 11. Januar 2010 verstorbenen Erblassers und dessen Ehefrau, die ihren Mann allein beerbt hat.

Mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 2010 hat unser Schuldner gegenüber seiner Mutter Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des Nachlasses angemeldet und seine Mutter unter Fristsetzung zum 5. März 2010 zur Auskunftserteilung über den Nachlass aufgefordert.

Die Mutter wies die Pflichtteilsansprüche ihres Sohnes zurück und verwies darauf, dass er seinen Eltern bei seinem Fortgang aus seinem Elternhaus einen riesen Schuldenberg hinterlassen habe.

Nach einem Zwischenstreit vor dem unzuständigen Amtsgericht Lebach macht unter Schuldner nunmehr von einem Nettonachlasswert von 76.902,92 EUR einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 19.225,73 EUR geltend.

Die Mutter beantragt Klagabweisung.

Sie hat gegenüber dem Pflichtteilsanspruch die Aufrechnung mit diversen Gegenansprüchen erklärt.

Das Landgericht wies die Klage des Schuldners ab.

Aus dem Nachlasswert errechnete sich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 19.225,73 EUR, der allerdings durch die Aufrechnungserklärung der Mutter des Schuldners mit Gegenansprüchen erloschen ist.

Die Voraussetzungen des für eine Aufrechnung lagen im Verhältnis der Parteien vor:

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Das war hier zu bejahen.

Das Gericht geht sodann ausführlich auf die Begründetheit der Gegenansprüche ein.

Die Aufrechnungsmöglichkeit sei nicht teilweise oder ganz ausgeschlossen gewesen. Die Mutter des Schuldners war nicht gehindert, mit Zahlungsansprüchen gegen den Schuldner betreffend den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung aufzurechnen.

Es sei auch unerheblich, dass die Mutter ihre bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners entstandenen Zahlungsansprüche gegen diesen nicht zur Tabelle angemeldet habe.

Die Aufrechnungslage sei erst im Zeitpunkt der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche des Klägers im Jahre 2010 entstanden. Der Schuldner befindet sich seit dem 31. Juli 2009 im Restschuldbefreiungsverfahren, welches noch nicht abgeschlossen ist.

In dem Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der sogenannten Wohlverhaltensperiode, schließt das Gesetz die Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger gegen Forderungen aus, die von der Abtretung an den Treuhänder erfasst sind.

Die Forderung auf Auszahlung des Pflichtteils ist indes nicht von der Abtretung an den Treuhänder erfasst. Weitere die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode ausschließende Bestimmungen seien der Insolvenzordnung nicht zu entnehmen. Ein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensperiode besteht nicht.

Ein Ausschluss jedweder Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger wäre auch deshalb verfehlt, weil dies den Wertungen widerspräche, die das Gesetz hinsichtlich der Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens getroffen hat. Ein solcher Wertungswiderspruch ergibt sich dann, wenn Gläubigern im laufenden Insolvenzverfahren die Aufrechnung gestattet ist. Der Schutz der Gläubigergesamtheit rechtfertigt es nicht, solche Gläubiger in dem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren aufgrund eines umfassenden Aufrechnungsverbots schlechter zu stellen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

(Quelle: Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2012; 5 O 28/12)

 

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