Unklare Eigentumslage rechtfertigt keinen Kraftfahrzeugsteuerbescheid zu Lasten der Insolvenzmasse

Unklare Eigentumslage rechtfertigt keinen Kraftfahrzeugsteuerbescheid zu Lasten der Insolvenzmasse
19.08.2013312 Mal gelesen
Ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg nicht verpflichtet, dem Finanzamt den Eigentümer eines Kfz zu nennen. Die Mitteilung, dass das Fahrzeug nicht im Eigentum der Insolvenzschuldnerin steht, reicht regelmäßig aus.

Eine Treuhänderin wendet sich gegen einen zu Lasten der Insolvenzmasse erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid. Über das Vermögen einer Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 13. Oktober 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem Juli 2009 ist auf die Insolvenzschuldnerin ein VW-Golf zugelassen.

Dem folgend hatte das Finanzamt gegenüber der Schuldnerin Kraftfahrzeugsteuer von jährlich 94 € festgesetzt.

Nach der Eröffnung der Insolvenzverfahrens setzte das Finanzamt gegenüber der Schuldnerin die Kraftfahrzeugsteuer bis zum 12.10.2011 auf 19 € herab.

Gegenüber der Insolvenzmasse setzte das Finanzamt für das erste Jahr die Kraftfahrzeugsteuer auf 74 € und ab 29. Juli 2012 auf jährlich 94 € fest.

Die Treuhänderin meint, die Insolvenzmasse schulde dem Finanzamt keine Kraftfahrzeugsteuer und legt Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe das Kraftfahrzeug, da es nicht im Eigentum der Schuldnerin gestanden habe, freigegeben. Das Kraftfahrzeug gehöre nicht der Insolvenzmasse. Die Kfz-Steuer sei auch nicht deshalb als Masseverbindlichkeit zu beurteilen, weil die Schuldnerin Halterin der Fahrzeuges sei.

Das Finanzamt wies den Einspruch der Treuhänderin zurück und die Treuhänderin erhob Klage gegen den Steuerbescheid.

Das Finanzgericht gab der Klage der Treuhänderin statt.

Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliegt das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Steuerschuldner sei die Person, für die das Fahrzeug zugelassenen ist.

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter oder Treuhänder über, der die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen hat, soweit seine Verwaltung reicht.

Als Vermögensverwalter sei der Insolvenzverwalter oder Treuhänder der richtige Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht.

Andererseits seien Steuerforderungen, die sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners richten, gegen den Schuldner festzusetzen.

Nach der Insolvenzordnung seien Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters (Treuhänders) oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.

Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung der Masse begründeten Verbindlichkeiten zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist der Fall, wenn die Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde.

Nach Mitteilung der Treuhänderin gehört das auf die Insolvenzschuldnerin zugelassene Kfz jedoch nicht zur Insolvenzmasse, weil es nicht in deren Eigentum steht. Die Treuhänderin habe insoweit keine echte Freigabe eines Vermögensgegenstandes aus der Insolvenzmasse erteilt, sondern lediglich bestehende Eigentumsrechte Dritter anerkannt und damit einen massefremden Gegenstand dem Aussonderungsberechtigten freigegeben.

Da die Kraftfahrzeugsteuer jedoch an die Haltereigenschaft anknüpfe und es nicht darauf ankomme, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, bedurfte es keiner weiteren Informationen, um die Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem richtigen Steuerschuldner festzusetzen. Dabei sei davon auszugehen, dass ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder der Aufsicht des Insolvenzgerichts unterliegt und nicht daher unberechtigt Gegenstände aus der Insolvenzmasse aussondert oder freigibt.

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. November 2011 zu Lasten der Insolvenzmasse war somit aufzuheben, denn das Fahrzeug war nicht Teil der Insolvenzmasse.

(Quelle: Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 12.12.2012; 2 K 234/12)

 

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