Zuständigkeit für Entscheidungen über Erinnerungen liegt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beim Vollstreckungsgericht

Zuständigkeit für Entscheidungen über Erinnerungen liegt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beim Vollstreckungsgericht
19.08.2013758 Mal gelesen
Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden und befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, so ist für Erinnerungen gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Ansicht des Landgerichts Hamburg das Vollstreckungsgericht und nicht das Insolvenzgericht zuständig.

Das über das Vermögen des Schuldners eröffnete Insolvenzverfahren wurde am 9. Mai 2007 aufgehoben. Seitdem befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase.

Am 20. Oktober 2008 erließ das Amtsgericht Hamburg (Vollstreckungsgericht) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, gegen den der Schuldner Erinnerung einlegte.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind ja in der Wohlverhaltensphase nicht in allen Fällen ausgeschlossen, sondern zum Beispiel für Neugläubiger zulässig.

Jedenfalls hob das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) am 16. Februar 2009 in unserem Fall auf die Erinnerung unseres Schuldners den von ihm erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wieder auf.

Hiergegen erhob nunmehr die Gläubigerin sofortige Beschwerde.

Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) meinte nunmehr, hierfür gar nicht zuständig zu sein, und gab die Sache mit Beschluss vom 26. Juni 2009 an das Amtsgericht Hamburg (Insolvenzgericht) ab.

Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) meinte indes ebenfalls, für diese Sache nicht zuständig zu sein und legte am 3. Juli 2009 die Sache dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung darüber vor, welche Abteilung des Amtsgerichts Hamburg (Vollstreckungsgericht oder Insolvenzgericht) sich mit der Sache befassen müsse.

Das Landgericht entschied, dass das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig sei.

Das Amtsgericht ist als Vollstreckungsgericht für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig. Eine besondere Zuständigkeit des Insolvenzgerichts sei vorliegend nicht mehr gegeben, denn die Vorschrift der Insolvenzordnung, die die Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den Insolvenzgerichten zuweise, sei nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr anzuwenden. Eine entsprechende Zuständigkeitsregelung für Erinnerungen während der Wohlverhaltensperiode enthalte die Insolvenzordnung nicht, so dass es bei der allgemeinen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bleibt.

(Quelle: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 14.07.2009; 301 AR 8/09

Vorinstanz: Amtsgericht Hamburg (Vollstreckungsgericht), Beschluss vom 20.10.2008

Amtsgericht Hamburg (Insolvenzgericht), Beschluss vom 03.07.2009)

 

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