Liegt Masselosigkeit vor, ist den Massegläubigern die Aufbringung von Prozesskosten zuzumuten

Liegt Masselosigkeit vor, ist den Massegläubigern die Aufbringung von Prozesskosten zuzumuten
16.08.2013333 Mal gelesen
Wenn die beizutreibende Forderung nur dazu dienen könnte, Masseverbindlichkeiten auszugleichen, die durch die vorhandene Masse nicht gedeckt sind, verdienen nur die Massegläubiger am Prozesserfolg. Ihnen ist daher, so das Oberlandesgerichts Celle, eine Beteiligung an den Prozesskosten zuzumuten.

Ein Insolvenzverwalter begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs in Höhe von 17.871,71 €. Zuvor hat unser Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt:

Der Massebestand betrage 224.453,55 €. Nach Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters verblieben hiervon 91.769,27 €. Dem stünden Masseverbindlichkeiten in Höhe von 112.610,00 € gegenüber.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters abgewiesen. Der Insolvenzverwalter habe nicht dargelegt, dass es den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Der Insolvenzverwalter legt sofortige Beschwerde beim Landgericht ein: Massegläubigern sei es niemals zuzumuten, die Kosten eines Prozesses vorzufinanzieren. Insolvenzgläubigern sei die Vorfinanzierung der Prozesskosten im vorliegenden Fall nicht zuzumuten, weil sie auch im Falle eines Obsiegens im beabsichtigten Rechtsstreit nichts aus der Masse bekämen.

Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor.

Auch das Oberlandesgericht gewährte dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe.

Einem Insolvenzverwalter sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sei, die Kosten aufzubringen. Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall nicht gegeben.

Zwar sei wegen der Masseunzulänglichkeit davon auszugehen, dass die Kosten des Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können. Auch sei davon auszugehen, dass den Insolvenzgläubigern nicht zugemutet werden könne, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; denn selbst im Falle einer vollständige Realisierung der mit der Klage geltend gemachten Forderung bliebe die Insolvenzmasse hinter den Masseverbindlichkeiten zurück; auf die einfachen Insolvenzgläubiger entfiele keine Quote.

Jedoch sei den Massegläubigern zuzumuten, die Prozesskosten vorzuschießen.

Wem die Beteiligung an den Prozesskosten zuzumuten ist, sei anhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sei insbesondere auch die zu erwartende Quotenverbesserung zu berücksichtigen. Veranlassung, eine Gläubigergruppe wie die Massegläubiger nicht an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen, besteht nicht.

Gerade ein Fall wie der vorliegende zeige, dass die Beteiligung der Massegläubiger an der Prozessfinanzierung geboten sei. Denn aus der Relation zwischen nach Abzug der Verfahrenskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters verbleibender Masse, Masseverbindlichkeiten und Klageforderung folge, dass von einem Erfolg der Klage in diesem Fall ausschließlich die Massegläubiger profitieren. Die beigetriebene Forderung würde ausschließlich dazu dienen, Masseverbindlichkeiten auszugleichen, die durch die derzeit vorhandene Masse nicht gedeckt sind.

(Quelle: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 02.04.2013; 2 W 64/13

Vorinstanz: Landgericht Stade, Beschluss vom 08.03.2013; 2 O ?/13)

  

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